Langzeitaufenthalte auf Campingplatz bleiben vorübergehend untersagt
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Der Eilantrag mehrerer Dauercamper, die drei Monate auf der Insel Fehmarn verbringen wollten, bleibt vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos. Zwar erscheine eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Durch das befristete Campingverbot sei aber keine Härte von solchem Ausmaß erkennbar, die ausnahmsweise das Einschreiten des BVerfG erforderlich machen würde, entschied das Gericht am Freitag.

Behörde untersagte Aufenthalt

Die zuständige Behörde hatte den dreimonatigen Aufenthalt im konkreten Fall nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) vom 26.03.2021 untersagt. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein ist Dauercamping nur erlaubt, wenn die Mietzeit mindestens fünf Monate umfasst. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 11.04.2021 außer Kraft. Die Antragsteller blieben vor dem Verwaltungsgerichts Schleswig (BeckRS 2021, 5635) und dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 3 MB 10/21) mit ihrem Begehren erfolglos.

Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet

Das BVerfG wies darauf hin, dass es nach § 32 Abs. 1 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Seien hinreichend schwere Nachteile nicht erkennbar, komme es auch auf eine Folgenabwägung nicht mehr an. Wie das Gericht mitteilte, hat der Antrag nach dieser Maßgabe keinen Erfolg. Zwar erscheine, vorbehaltlich der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Zulässigkeitsanforderungen, eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zumindest nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Es sei jedenfalls nicht evident, inwiefern das Verbot eines mehrmonatigen Aufenthalts auf einem Campingplatz zum Infektionsschutz erforderlich sei, da statt an die formale Mietdauer auch an die Mindestdauer des tatsächlichen Aufenthalts vor Ort angeknüpft werden könnte.

Erforderliche Nachteile nicht ersichtlich

Doch sei hier nicht erkennbar, dass den Antragstellerinnen die von § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderten schweren Nachteile entstehen. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass das derzeit befristete Campingverbot verlängert wird, sei dies keine Härte des Ausmaßes, das ausnahmsweise das Einschreiten des BVerfG erforderlich machen würde, bevor die aufgeworfenen Fragen von den Fachgerichten geklärt sind. Die geplante touristische Reise sei zwar verkürzt und bei verlängertem Beherbergungsverbot eventuell so auch nicht möglich. Die Antragstellerinnen hätten aber die Möglichkeit, einen Dauercampingplatz zu mieten, der vom Verbot in § 17 Corona-BekämpfVO nicht erfasst wird. Zudem sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass ihre Wohn- und Lebenssituation durch deutlich beengte Verhältnisse oder ähnliche außergewöhnliche Härten tatsächlich unzumutbar sei.

BVerfG, Beschluss vom 09.04.2021 - 1 BvQ 39/21

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2021.