BVerfG verwirft Verfassungsbeschwerden gegen Streichung der Deputat-Kohle für Bergleute

Die Versorgung von Bergleuten mit Kohle durch ihren Arbeitgeber wurde mit dem Ende der deutschen Steinkohleförderung zu Recht beendet und durch Geldleistungen ersetzt. Ein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen sei dadurch nicht verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 20.02.2020 entschieden und damit insgesamt 80 Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen (Az.: 1 BvR 2071/18 u.a.)

Nach Ende der Kohleförderung statt Deputatkohle nur noch Energiebeihilfe für Bergleute 

Den Bergleuten hatte aus ihrer betrieblichen Altersversorgung Kohle zum Eigenbedarf zugestanden. Wegen der Einstellung der Kohleförderung Ende 2018 hatten sich die Tarifpartner - der Gesamtverband Steinkohle und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) - auf eine Regelung zum Ende der sogenannten Hausbrandleistung oder Deputatkohle geeinigt. Stattdessen gibt es eine “Energiebeihilfe“.

Bergleute klagten wegen Benachteiligung

Dagegen hatten die 80 Betroffenen davor schon bis zum Bundesarbeitsgericht geklagt - vergeblich. Sie bemängeln, dass die Geldleistung deutlich niedriger ausfalle als der Marktwert der Kohle. Außerdem war die “Tonne auf Attest“ gestrichen worden, die Menschen mit ärztlich bescheinigtem erhöhten Wärmebedarf erhalten konnten.

BAG hatte Umstellung auf Energiebeihilfe nicht beanstandet

Die Kläger waren der Ansicht, dass die Unternehmen die Kohle eben nun auf dem Weltmarkt beschaffen müssten. Das scheidet für die Verfassungsrichter aber aus, weil dies mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre. Mit der Umstellung sei ein legitimes Ziel verfolgt worden. Jeder Tarifvertrag stehe zudem unter Änderungsvorbehalt.

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2020 (dpa).