Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2017 eine Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr verworfen. Einwendungen gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche seien im Erinnerungsverfahren unzulässig, bekräftigt das Gericht (Az.: 1 BvR 160/15).
Erinnerung gegen Missbrauchsgebühr eingelegt
Mit Beschluss vom 11.02.2015 nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr legte der Beschwerdeführer Anfang 2017 Erinnerung ein.
BVerfG: Verhängung der Missbrauchsgebühr unanfechtbar
Das BVerfG hat die Erinnerung verworfen. Der Erinnerungsführer habe ausschließlich Einwendungen geltend gemacht, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche beträfen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG seien jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche sei, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar.
BVerfG, Beschluss vom 27.10.2017 - 1 BvR 160/15
Redaktion beck-aktuell, 29. November 2017.
Zum Thema im Internet
Die Entscheidung des BVerfG finden Sie auf dessen Website.
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr, BeckRS 2017, 118930
Zuck, Die Mutwillensgebühr im Verfassungsbeschwerdeverfahren, NVwZ 2012, 1292
Küchenhoff, Die Missbrauchsgebühr des Bundesverfassungsgerichts, NJ 2011, 92
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerfG verwirft Erinnerung gegen Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.08.2017, becklink 2007433