BVerfG verwirft Eilanträge gegen EZB-Anleihenkaufprogramm

Die Deutsche Bundesbank darf im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank vorläufig weiter Staatsanleihen ankaufen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 entschieden und mehrere Eilanträge verworfen. Denn ein einstweiliges Ankaufverbot hätte die Hauptsache unzulässig vorweggenommen (Az.: 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15 und 2 BvR 1651/15).

Eilanträge auf Verbot des Ankaufs von Staatsanleihen durch Bundesbank

Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das Europäische System der Zentralbanken mit seinem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme – PSPP) gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verstoße. Mit Beschluss vom 18.07.2017 hat das BVerfG, dass erhebliche Bedenken gegen das Programm hat,  die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass der Deutschen Bundesbank der weitere Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank verboten wird.

BVerfG: Hauptsache würde vorweggenommen

Das BVerfG hat die Eilanträge als unzulässig verworfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte die Hauptsache unzulässig vorweggenommen, so die Begründung. Mit der Unterbrechung der Anleihekäufe durch die Bundesbank würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Anhebung der Inflation auf knapp 2% zu bewirken, aufgrund des hohen prozentualen Anteils der von der Bundesbank getätigten Ankäufe jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar verhindert werden. Eine antragsgemäße einstweilige Anordnung ginge daher über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und wäre weitgehend identisch mit einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache.

Vorwegnahme auch nicht ausnahmsweise zulässig

Laut BVerfG ist die Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil den Antragstellern sonst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Nach einer EuGH-Entscheidung bleibe eine stattgebende Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache möglich, sodass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel erreichen könnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH den Antrag des BVerfG auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens abgelehnt habe. Denn er habe zugleich mitgeteilt, die Rechtssache mit Vorrang zu entscheiden.

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvR 859/15

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2017.