Verfassungsgericht verwirft Anträge zu EZB-Staatsanleihen
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Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass sein umstrittenes Urteil zu den Staatsanleihekäufen der Europäischen Zentralbank (EZB) ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Die Karlsruher Richter wiesen zwei Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG ab, die der ehemalige CSU-Politiker Peter Gauweiler sowie eine Klägergruppe um den früheren AfD-Chef Bernd Lucke eingereicht hatten.

PSPP-Programm musste nachträglich auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden

Der Zweite Senat hatte im Mai vergangenen Jahres mehreren Klagen gegen das 2015 gestartete Kaufprogramm PSPP (Public Sector Purchase Programme) zur Ankurbelung von Inflation und Konjunktur überwiegend stattgegeben. Die Notenbank überspanne damit ihr Mandat für die Geldpolitik und verletze die Antragsteller in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. Die Richterinnen und Richter verpflichteten damals Bundesregierung und Bundestag, für eine weitere Beteiligung der Bundesbank darauf hinzuwirken, dass die EZB nachträglich prüft, ob die milliardenschweren Käufe verhältnismäßig sind. Dafür bekamen sie drei Monate Zeit. Am Ende gab es von beiden Seiten grünes Licht: Die Vorgaben des Urteils seien umgesetzt. Gauweiler und Lucke sehen das anders. Mit ihren Anträgen in Karlsruhe haben sie eine Überprüfung durch das Gericht erzwungen. Dass die Richter das von sich aus tun, ist generell nicht vorgesehen.

Anträge unzulässig und unbegründet

Die Anträge sind nach Auffassung des BVerfG unzulässig, weil sie über die in der Entscheidung beurteilte Sach- und Rechtslage und damit über die Grenzen einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG hinausgehen. Die Anträge seien aber auch unbegründet, weil Bundesregierung und Bundestag sich mit den nach dem Urteil vom 05.05.2020 ergangenen Beschlüssen des EZB-Rates und der hierbei erfolgten Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit des PSPP inhaltlich befasst und diese für ausreichend befunden haben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie dabei ihren Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben. Ob die vom EZB-Rat vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung den materiellen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV in jeder Hinsicht genügt, sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend.

Gericht entschied in veränderter Besetzung

Seit dem Urteil des letzten Jahres hatte sich die Besetzung des Senats geändert. Anstelle des ehemaligen Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle hat inzwischen die jetzige Vizepräsidentin Doris König den Vorsitz übernommen. Neu ist auch die Richterin Astrid Wallrabenstein. Sie wurde allerdings nach einem Ablehnungsgesuch Gauweilers wegen früherer Äußerungen in einem Zeitungsbericht von dem Verfahren ausgeschlossen. Als Vertretung wurde jemand aus dem Ersten Senat per Los bestimmt. Das Verfahren barg auch deshalb Sprengstoff, weil sich Karlsruhe mit seinem Urteil 2020 offen gegen den Europäischen Gerichtshof gestellt hatte. Die EU-Kommission prüft deshalb noch, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitet.

BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 - 2 BvR 1651/15

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021 (ergänzt durch Material der dpa).