BVerfG bestätigt Verurteilung Haverbecks wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

Eine Bestrafung der 89-jährigen Ursula Haverbeck wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 22.06.2018 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau gerichtet war (Az.: 1 BvR 673/18).

Beschwerdeführerin leugnet massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens

Im zugrundeliegenden Fall hatte die 89-jährige Beschwerdeführerin verschiedene Artikel veröffentlicht, die Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser Behauptung, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Texte unter anderem mehrfach auf veröffentlichte Befehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf Zeitungsinterviews und auf Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.

LG verurteilte zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

Wegen der Äußerungen hatte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin hatte das Landgericht Verden die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herabgesetzt und die Berufung im Übrigen verworfen. Die Revision war erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Verfassungsbeschwerde unbegründet

Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzen. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin würden weithin schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. Auch im Übrigen seien die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen könne nicht zur Meinungsbildung beitragen und sei als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, erläuterten die Richter. Insoweit könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stütze, könne sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt.

Störung des öffentlichen Friedens indiziert

Für das Tatbestandsmerkmal der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in § 130 Abs. 4 StGB habe das BVerfG bereits entschieden, dass die öffentliche Billigung des nationalsozialistischen Völkermordes, wie sie § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt, die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreite und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziere. Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nach Auffassung des Gerichts nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liege hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden könne, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirke damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist und komme der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich.

Politische Auseinandersetzung könnte ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen

Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords sei vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, Zuhörer zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trage damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen zu lassen. Dies auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden könne und werde. Insofern sei es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreife.

Systematische Vernichtung von Menschen in Abrede gestellt

Hiervon ausgehend könnten die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach habe die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen sei nichts dafür ersichtlich, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz dieser Indizwirkung ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.

Texte machten gezielt und bewusst Stimmung gegen jüdische Bevölkerung

Vielmehr würden die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Hierdurch werde gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht.

Verurteilung auch im Einzelfall verhältnismäßig

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung sei auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie halte sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen.

BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

Redaktion beck-aktuell, 3. August 2018.

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