Verteilung von Bundeshilfen für finanzschwache Kommunen mit Grundgesetz vereinbar

Die Verteilung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder, um Investitionen finanzschwacher Kommunen zu fördern, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das BVerfG auf einen Normenkontrollantrag des Landes Berlin hin entschieden. Das Land hatte Stadtstaaten benachteiligt gesehen.

Der Bund stellt den Ländern aus einem Kommunalinvestitionsförderungsfonds Finanzhilfen bereit, um Investitionen finanzschwacher Kommunen zu fördern: Zum einen 3,5 Milliarden Euro zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, zum anderen 3,5 Milliarden Euro, um die Schulinfrastruktur zu verbessern. Der Verteilungsschlüssel für die Mittel berücksichtigt je zu einem Drittel die Einwohnerzahl, die Arbeitslosenzahl und die Höhe der Kassenkredite der Länder und Kommunen.

Das Land Berlin rügte, der Verteilungsschlüssel verteile die Mittel verfassungswidrig ungleich auf die einzelnen Länder, insbesondere Stadtstaaten würden ungerechtfertigt benachteiligt. § 2 und § 11 Abs. 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG), die die prozentuale Verteilung der Mittel auf die Länder regeln, verstießen daher gegen das Grundgesetz.

Für Verteilungsschlüssel verwendete Kriterien nicht sachwidrig

Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg. Das BVerfG erachtete ihn für offensichtlich unbegründet. § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG seien mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/18). Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergäben sich aus Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG bzw. Art. 104c Satz 1 GG. Die Einhaltung dieser Maßstäbe könne das BVerfG nur eingeschränkt am Willkürmaßstab kontrollieren. Danach sei die vorgesehene prozentuale Verteilung der Mittel auf die Länder nicht sachwidrig. Die beim Verteilungsschlüssel verwendeten Kriterien seien nicht zu beanstanden.

Das gelte auch für das Kriterium der Kassenkredite der Länder und Kommunen: Solche Kredite dienten dazu, kurzfristig die Liquidität zu gewährleisten. Hohe Kassenkredite zeigten somit an, dass laufende Ausgaben teils kreditär finanziert werden. An einem Sachgrund fehle es auch nicht deshalb, weil Stadtstaaten keine Kommunen hätten. Der Gesetzgeber habe annehmen dürfen, dass der Investitionsbedarf in einem Stadtstaat bei einem Flächenland in etwa demjenigen der Kommunen und des Landes zusammen entspreche.

Auch an der Gewichtung der Kriterien zu gleichen Teilen hat das BVerfG nichts auszusetzen. § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG verstießen schließlich auch nicht gegen das Gebot der föderativen Gleichbehandlung. Dieses Gebot verbiete keine Differenzierungen, die – wie hier – einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG bzw. Art. 104c Satz 1 GG verfassungsrechtlich standhielten. 

BVerfG, Beschluss vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/18

Redaktion beck-aktuell, hs, 18. Dezember 2023.