Verschärftes Kennzeichenverbot im Vereinsgesetz verfassungskonform
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© Fredrik von Erichsen / dpa

Das verschärfte Kennzeichenverbot ("Kuttenverbot") im Vereinsgesetz, das die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch weiter erlaubten "Schwestervereinen" verbietet, ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerden unter anderem der Hells Angels hin entschieden. Zwar handele es sich um einen gravierenden Grundrechtseingriff. Dieser sei aber zum Schutz äußerst wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt.

Verbot wesensgleicher Kennzeichen durch Teilorganisationen

Wird ein Verein verboten, dürfen seine Kennzeichen nicht mehr öffentlich, auf einer Versammlung oder medial weiter verwendet werden. § 9 Abs. 3 VereinsG erstreckt dieses Verbot auf Kennzeichen, die in im Wesentlichen gleicher Form von nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Das verbietet den beinahe gleichen äußerlichen Auftritt eines nicht verbotenen "Schwestervereins", der nur den Ort oder die Untergliederung anders benennt. Der Gesetzgeber will so insbesondere Kennzeichen krimineller Rockergruppierungen effektiv aus der Öffentlichkeit verbannen. Dagegen erhoben lokale "Chapter" oder "Charter" der Motorrad- und Rockerclubs Gremium Germany, Hells-Angels-Bewegung und Bandidos MC sowie mehrere Mitglieder Verfassungsbeschwerde. Untergliederungen dieser Clubs sind jeweils mit Vereinsverboten belegt.

BVerfG: Kennzeichen für Clubs zwar identitätsprägend

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei hat es offengelassen, ob vereinsrechtliche Kennzeichenverbote in erster Linie an der Vereinigungsfreiheit oder der Meinungsfreiheit zu messen seien. Denn das angegriffene Kennzeichenverbot sei jedenfalls in den vorliegenden Fallkonstellationen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Kennzeichenverbot greife zwar in die Rechte des jeweiligen Vereins und seiner Mitglieder aus Art. 9 Abs. 1 GG ein. Denn die für die jeweilige Dachorganisation stehenden "Top-Rocker" und "Central Patches" auf den Kutten seien für die Motorrad-Vereinigungen Ausdruck des Zusammenhalts und der gemeinsamen Identität. Sie würden seit Jahrzehnten nach strengen internen Regeln fast unverändert genutzt und hätten einen hohen Wiedererkennungseffekt.

Verbot aber gerechtfertigt

Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das BVerfG weiter. Der Gesetzgeber verfolge das legitime Ziel, das Vereinsverbot aus Art. 9 Abs. 2 GG durchzusetzen, das selbst dazu diene, Gefahren von hochrangigen Verfassungsgütern abzuwenden. Vereine würden daher nicht nur formal verboten, sondern ihre Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten auch durch das hier in Rede stehende Kennzeichenverbot in der Öffentlichkeit untersagt. Das sei zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Der Gesetzgeber habe es mangels weniger einschneidender, aber gleich wirksamer Mittel auch für erforderlich halten dürfen, um seine Ziele zu erreichen.

Weiter zulässige private Verwendung mindert gravierenden Grundrechtseingriff

Unter Berücksichtigung aller Belange sei das Kennzeichenverbot auch zumutbar. Zwar handele es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, denn gerade das öffentliche Tragen der Vereinskennzeichen auf den Kutten habe für die Betroffenen einen hohen Wert. Das sanktionsbewehrte Verbot schränke ihre Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung ganz erheblich ein. Doch mindere sich das Gewicht des Eingriffs, weil die private Verwendung und damit beispielsweise auch die Tätowierung nicht verboten sei, solange das Kennzeichen in der Öffentlichkeit und einer Versammlung abgedeckt und nicht medial verbreitet werde. Auch könne bei geringer Schuld von Bestrafung abgesehen werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG seien zudem nur Kennzeichen mit einem ähnlichen äußeren Gesamterscheinungsbild verboten. Der Gesetzgeber habe hier klären wollen, dass dazu auch ein Kennzeichen gehört, das nur in der Orts- oder Regionalbezeichnung von denen verbotener Vereine abweiche.

Geschützte Rechtsgüter tragen Verbot

Die Gründe des Gesetzgebers für das Kennzeichenverbot wögen demgegenüber schwer. Insbesondere sei es untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung ziele. Grundrechtlich sei ein Verbot nur zu rechtfertigen, wenn eine Vereinigung durch den organisierten Verstoß gegen Strafgesetze, die kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Ausrichtung auf Gewalt in den internationalen Beziehungen oder vergleichbare völkerrechtswidrige Handlungen und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung geprägt sei und mildere Mittel nicht genügten. Nur dann greife auch das Kennzeichenverbot. Damit trügen die Rechtsgüter, zu deren Schutz eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG ausdrücklich verboten werden könne, auch das Verbot, ihre Kennzeichen öffentlich weiter zu verwenden. Die Wertungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit führten zu keinem anderen Ergebnis als die des Art. 9 Abs. 1 und 2 GG. Die angegriffenen Regelungen verletzten auch nicht die Eigentumsfreiheit.

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2020.