Verletzung des Elternrechts durch Verfestigung möglicher Kindeswohlgefährdung

Weicht ein Familiensenat bei einer Sorgerechtsentscheidung von der Einschätzung von Gutachtern ab, die eine Kindeswohlgefährdung festgestellt hatten, muss dies tragfähig begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Wirksamkeit einer unzureichend begründeten Anordnung durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt.

Eskalierter Elternkonflikt

Ein tief greifender Konflikt eines Elternpaars um das Sorgerecht für ein 2008 geborenes Kind beschäftigte zum zweiten Mal das BVerfG. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 kämpften die Eltern in verschiedenen Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht. Das Kind lebte zuerst bei der Mutter und erklärte 2016 in einer Anhörung, auch gerne dort zu wohnen. 2018 wandte es sich jedoch an eine Jugendhilfemitarbeiterin und ließ den Vater bitten, es von der Schule abzuholen und bei sich aufzunehmen. Seitdem lebt es ohne Kontakt zur Mutter beim Vater. Zwei vom Amtsgericht eingeholte Gutachten warnten vor einer erheblichen Kindeswohlgefährdung durch den Verbleib beim Vater. Dieser "leide unter einer wahnhaften Störung und beziehe sein Kind in das Wahngeflecht ein", wie einer der Gutachter festhielt.

Das Amtsgericht sprach der Mutter das Sorgerecht zu. Das OLG Rostock übertrug es dem Vater. Auf die Verfassungsbeschwerde der Mutter hin hob das BVerfG im April 2021 die Entscheidung auf. Nunmehr kündigte das OLG ein neues Gutachten an und setzte die Vollziehung der vom AG getroffenen Entscheidung aus. Prompt setzten die Verfassungsrichter die Entscheidung des Familiengerichts einstweilen wieder in Kraft.

Abwarten unzumutbar

Mit der Umsetzung der amtsgerichtlichen Entscheidung – die eine Aufnahme und Behandlung des Kindes in einer Jugendpsychiatrie vor Rückkehr zur Mutter vorsah – darf nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung gewartet werden. Das OLG spreche hier zwar eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch die Mutter an, die geprüft werden müsse. Eine tragfähige Begründung für diese Ansicht und für das Abweichen von den Feststellungen der Gutachten liefere es aber weiter nicht. Der Wechsel in den mütterlichen Haushalt werde nach der Planung des AG erst erfolgen, wenn und falls die behandelnden Ärzte keine Bedenken für das Kindeswohl hätten. Die Anzeichen für ein wahnhaftes Erleben des Vaters seien vom Gutachter hingegen nachvollziehbar dargestellt worden.

BVerfG, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 BvR 1750/21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 27. September 2021.