Verfassungsbeschwerden gegen Fremdpersonalverbot in Fleischindustrie unzulässig
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Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden eines Wurstherstellers und mehrerer Zeitarbeitsfirmen gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Werkvertragsbeschäftigte oder Leiharbeiter einzusetzen, seien mangels ausreichender Begründung unzulässig, so das BVerfG.

Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in Fleischindustrie

Ende Dezember 2020 wurde mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) geändert. § 6a Abs. 2 GSA Fleisch verbietet es Betrieben der Fleischwirtschaft seit Januar 2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen. Die Arbeiten dürfen aufgrund des "Fremdpersonalverbots" nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit April 2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt – sie ist in begrenztem Umfang auf der Grundlage von Tarifverträgen zulässig – und ab April 2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen. Ein Wursthersteller und mehrere Zeitarbeitsunternehmen rügten mit ihren Verfassungsbeschwerden, das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Wursthersteller monierte außerdem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.

BVerfG: Selbstbetroffenheit durch Regelungen nicht hinreichend dargelegt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien mangels ausreichender Begründung unzulässig. Die Unternehmen hätten eine mögliche Selbstbetroffenheit durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend dargelegt. Betroffen seien sie, wenn die Regelungen auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung finden. Dies lasse sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage konkreter Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen. Weder der Wursthersteller noch die Zeitarbeitsunternehmen hätten diesbezüglich ausreichend konkret vorgetragen. Konkreterer Vortrag sei den Unternehmen auch nicht unmöglich. Die angegriffenen Regelungen seien auf die Unternehmen nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch außerdem nur dann anwendbar, wenn das Fremdpersonal nicht in Handwerksbetrieben mit bis zu 49 Arbeitskräften eingesetzt wird. Inwieweit dies der Fall sei, sei nicht für alle beschwerdeführenden Zeitarbeitsunternehmen hinreichend klar erkennbar.

Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht ausreichend dargetan

Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, sei nicht genügend begründet. Dazu gehöre es, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Der Wursthersteller vergleiche sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Er befasse sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt habe.

BVerfG, Beschluss vom 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2022.