BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbot in Stuttgart nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat neun Verfassungsbeschwerden gegen das seit Anfang 2019 im gesamten Stadtgebiet von Stuttgart geltende Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen ergingen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung (Beschlüsse vom 01.10.2019, Az.: 1 BvR 1798/19 bis 1 BvR 1805/19 sowie 1 BvR 1898/19).

Antragsteller hatten ohne Erfolg Eilrechtsschutz gegen Fahrverbot begehrt

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Die Antragsteller hatten ohne Erfolg Eilrechtsschutz gegen das in der Umweltzone Stuttgart seit dem 01.01.2019 geltende Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm 4 und schlechter begehrt. Sie kritisierten vor allem die Verkehrsschilder, mit denen das Fahrverbot durchgesetzt wird: Die Schilder seien nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, erfassbar. Die KfZ-Innung Stuttgart, die acht der Beschwerden unterstützt hatte, nannte die Entscheidung der Karlsruher Richter bedauerlich.

Fahrverbote gelten seit Anfang 2019

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge dieser Schadstoffklasse gelten seit dem 01.01.2019 im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet. Sie gehen auf Urteile des Verwaltungsgerichtes Stuttgart und auch des Bundesverwaltungsgerichts zurück. In diesen wurde das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan so aufzustellen, das die Stickstoffdioxid-Grenzwerte in der Stadt eingehalten werden.

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 1798/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2019.

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