Ausschluss jagdrechtlicher Befriedungsmöglichkeit für juristische Personen gerügt
Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen und jeweils Eigentümerinnen eines Grundstücks, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf wildlebende Tiere auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Für juristische Personen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügten, der Gesetzgeber habe dadurch, dass er die Möglichkeit zur Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht auf juristische Personen erstreckt habe, ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie ihr Recht auf eine ihrem Gewissen entsprechende Ausübung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
BVerfG: Verfassungsbeschwerden unzulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG seien unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen würden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zwar sei eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen oder eine nicht vorgenommene Nachbesserung richte, nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gebunden. Sie setze allerdings voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben sei. Sei der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, habe er eine Entscheidung nicht unterlassen. In einem solchen Fall müsse sich der unmittelbar und gegenwärtig Betroffene innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gegen die Vorschrift direkt wenden oder sie im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsakts angreifen.
Juristische Personen durch § 6a BJagdG nicht zusätzlich beschwert
Laut BVerfG ist das Eigentumsrecht an Grundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die bereits am 01.04.1977 in Kraft getretenen jagdrechtlichen Vorschriften ausgestaltet. Der Gesetzgeber sei mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen, sondern habe lediglich in einem bestimmten Fall die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Duldung der Jagd zugunsten natürlicher Personen beseitigt. Dies sehe § 6a BJagdG zwar nicht für juristische Personen vor, ihnen werde mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.
Rechtsweg nicht erschöpft
Die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden genügten zudem nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs, so das BVerfG weiter. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Auch hätte fachgerichtlicher Klärungsbedarf bestanden. Hinsichtlich der Frage einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wäre vorab zu klären gewesen, ob durch das Ruhen der Jagd keiner der in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Belange gefährdet werde.
Fachgerichtlicher Klärungsbedarf
Dem BVerfG zufolge hätten die Fachgerichte bezogen auf die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG wegen Gewissenskonflikten zudem der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehöre. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lasse.