Verfassungsbeschwerde von Warburg-Anteilseignern gegen "Cum-Ex"-Strafurteile unzulässig
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Zwei Anteilseigner der Privatbank M.M. Warburg sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei "Cum-Ex"-Strafurteile gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Beschwerde bereits für unzulässig. Die beiden Anteilseigner, die in dem Strafverfahren nicht selbst angeklagt waren, hatten eine Missachtung der Unschuldsvermutung gerügt. Außerdem sahen sie sich durch die Veröffentlichung der Urteile sowie einer Pressemitteilung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Warburg-Anteilseigner rügten Grundrechtsverletzung durch "Cum-ex"-Strafurteile

Das Landgericht Bonn hatte im März 2020 deutschlandweit die ersten Angeklagten, zwei britische Aktienhändler, wegen sogenannter "Cum-Ex-Aktiengeschäfte" verurteilt und gegen die Privatbank M.M. Warburg die Einziehung von gut 176 Millionen Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil im Juli 2021 ganz überwiegend. Die beiden Beschwerdeführer sind Anteilseigner der Warburg Bank. In dem Verfahren vor dem LG Bonn waren sie nicht selbst angeklagt. Über den einen (Beschwerdeführer zu 1) steht in den Urteilsgründen aber, dass er gemeinschaftlich mit anderen in mehreren Fällen vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht habe. Über den anderen Anteilseigner (Beschwerdeführer zu 2) enthält das Urteil keine Ausführungen. Die beiden Urteile wurden anonymisiert veröffentlicht. Der BGH gab zudem eine Pressemitteilung heraus. Die Beschwerdeführer rügten, LG und BGH hätten die Unschuldsvermutung missachtet. Die Veröffentlichung der Urteile sowie die Pressemitteilung des BGH verletzten sie zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

BVerfG: Mangels Nennung in Urteilen keine Beschwerdebefugnis

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer zu 2 sei bereits nicht beschwerdebefugt. Da er in den Urteilen nicht genannt werde, sei er durch sie nicht selbst betroffen. Eine eigene Betroffenheit lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass sein Name mit der Privatbank "untrennbar verbunden" sei. Denn dies ändere nichts daran, dass die angegriffenen Urteile keine Feststellungen zu seiner Person enthalten. Soweit der Beschwerdeführer zu 2 eine eigene Betroffenheit aus einem gegen ihn gerichteten, die angegriffenen Urteile in Bezug nehmenden Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzuleiten suche, fehle es an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit.

Auseinandersetzung mit BVerfG-Rechtsprechung zu Unschuldsvermutung fehlt

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist laut BVerfG nicht ausreichend begründet. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG, das in einer vergleichbaren Konstellation im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint habe. Im Übrigen haben beide Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft. Es ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bezüglich der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs kein fachgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen gewesen wäre.

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2021 - 2 BvR 1872/21

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.