Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2018 eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlange ein körperliches Schriftstück, so das BVerfG (Az.: 1 BvR 2391/18).
Erforderliche gesetzliche Regelung fehlt bislang
Der Gesetzgeber habe bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermögliche, so das BVerfG. Bislang stehe die De-Mail - wie auch die gewöhnliche E-Mail - beim BVerfG nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18
Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2018.
Zum Thema im Internet
Die Entscheidung des BVerfG finden Sie auf dessen Website.
Aus der Datenbank beck-online
Ritter, De-Mail: Meilenstein in der Entwicklung der elektronischen Kommunikation?, VuR 2014, 334
Roßnagel, Das De-Mail-Gesetz, NJW 2011, 1473