Seit Dezember 2021 verhandeln die WHO-Mitgliedstaaten in Verhandlungen über einen internationalen Pandemievertrag. Dazu gibt es Entwürfe, nach denen insbesondere bei künftigen Pandemien Forschungsmaßnahmen sowie die Verteilung von Impfstoffen koordiniert und Informationen unter den Vertragsstaaten rascher ausgetauscht werden sollen. Bis Mai 2024 soll ein unterschriftsreifer Vertragstext ausgehandelt sein. In diesem Zusammenhang sollen auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 überarbeitet werden.
Innerstaatliche Rechtswirkungen erst durch Zustimmungsgesetz
Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die WHO in selbst ausgerufenen Pandemien und Gesundheitsnotständen verbindliche Anordnungen treffen und Entscheidungen souveräner Staaten über Gesundheitsmaßnahmen außer Kraft setzen könnte. Damit, so die Beschwerdeführerin, könnte die WHO legislative und exekutive Gewalt erhalten und die Souveränität der Mitgliedstaaten aufheben. Die geplanten Regelungen des Pandemievertrags und der reformierten Internationalen Gesundheitsvorschriften führten zur Einschränkung von Grund- und Menschenrechten.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei bereits unzulässig, da es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehle. Das BVerfG betont: Innerstaatliche Rechtswirkungen entstünden erst durch ein Zustimmungsgesetz. Die Norm müsse bereits erlassen sein. Dies setze voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben, es also nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung bedarf. Auch die Begründung der Beschwerde sei unzureichend. Eine mögliche Grundrechtsverletzung lasse sie inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.