BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Vorschlagsliste für Sozialwahl 2017 unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste für die Sozialversicherungswahlen 2017 richtete, für unzulässig erachtet und nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg nicht erschöpft und eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt (Beschluss vom 09.05.2017, Az.: 1 BvR 943/17).

Wahlausschuss lehnte Vorschlagsliste ab

Der Beschwerdeführer reichte als Listenvertreter im November 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Vorschlagsliste für die Sozialversicherungswahlen 2017 ein. Der Wahlausschuss der DRV Bund teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass das erforderliche Quorum von 2.000 Unterschriften nicht erreicht sei. Von den eingereichten 2.323 Unterschriften seien 1.595 ungültig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, woraufhin der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht erhob. Gleichzeitig stellte er - ohne Erfolg - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verband, rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 38 GG.

BVerfG: Rechtsweg nicht erschöpft

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg nicht erschöpft. In der Hauptsache sei das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liege nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor.

Naher Wahltermin für Vorabentscheidung nicht ausreichend

Gründe für eine Vorabentscheidung durch das BVerfG nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG seien vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten seien hierfür nicht ausreichend.

Mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt

Überdies habe der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten - auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste - nicht hinreichend substantiiert dargetan, so das BVerfG weiter. Auch sei Art. 38 GG ersichtlich keine Norm, die Wahlen von Sozialversicherungsträgern regle. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) sei mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Er sei zudem ebenfalls unzulässig gewesen.

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 BvR 943/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2017.

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