BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen versagte Vaterschaftsfeststellung an im Ausland eingefrorenen Embryonen unzulässig

Ein Mann ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung seiner Vaterschaft an mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet (Beschluss vom 11.01.2017, Az.: 1 BvR 2322/16).

Zivilgerichte lehnten Feststellung der Vaterschaft an Embryonen ab

Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit den Spermazellen des Beschwerdeführers und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert wurden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft an den aufbewahrten Embryonen wies das Amtsgericht (BeckRS 2016, 16443) zurück. Beschwerden zum Oberlandesgericht (BeckRS 2015, 13606) und Bundesgerichtshof (BeckRS 2016, 16442) blieben ohne Erfolg. Das anzuwendende deutsche Abstammungsrecht kenne keine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes. Auch unmittelbar aus der Verfassung ergebe sich kein entsprechender Anspruch. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vor allem einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG).

BVerfG: Mögliche Verletzung des Elternrechts nicht dargelegt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer ziele darauf ab, einen abstammungsrechtlichen Status zu erlangen, um "elterliche" Schutzverantwortung pränatal wahrzunehmen. Ob eine verfassungsrechtliche Schutzverantwortung für kryokonservierte Embryonen bestehe und ob eine solche etwaige Schutzverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in erster Linie dem Mann obläge, mit dessen Spermazellen die kryokonservierten Embryonen geschaffen worden seien, bedürfe hier keiner Klärung. Denn der Beschwerdebegründung sei die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Notwendigkeit pränataler Vaterschaftsfeststellung zum Schutz der Embryonen nicht aufgezeigt

Laut BVerfG hat der Beschwerdeführer nämlich nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er stelle den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar und teile grundlegende Umstände, denen er selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimesse, nicht mit. Auch sei der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vaterschaftsfeststellung gesichert werden müsste. Das Beschwerdevorbringen setze sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstammungsrechtlichen Status die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.

BVerfG, Beschluss vom 11.01.2017 - 1 BvR 2322/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2017.

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