Verfassungsbeschwerde gegen E-Patientenakte und leichtere Datenauswertung für Versorgungsinnovationen unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur elektronischen Patientenakte sowie zur erleichterten Auswertung von Versichertendaten durch die Krankenkassen für Versorgungsinnovationen und individuelle Angebote von Versorgungsinnovationen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei bereits unzulässig gewesen.

Verfassungsbeschwerde und Eilantrag

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen Vorschriften des SGB V im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V. In einem weiteren Verfahren begehrte der dortige Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V zu verhindern.

Sozialdaten können für Versorgungsinnovationen ausgewertet werden

§ 68b Abs. 1 Satz 4 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, die von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Sozialdaten für die Vorbereitung von - gesetzlich nicht näher bestimmten - Versorgungsinnovationen und für die Gewinnung Versicherter für diese Versorgungsinnovationen im erforderlichen Umfang auszuwerten. Nach der bisherigen Rechtslage bestand sowohl für die Datenauswertung als auch für die Information und das Unterbreiten von Angeboten ein Einwilligungserfordernis der Versicherten. Durch § 68b Abs. 3 SGB V ist dieses Einwilligungserfordernis hinsichtlich der Datenauswertung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 SGB V gänzlich entfallen. Hinsichtlich der gezielten Information und der Unterbreitung individueller Angebote nach § 68b Abs. 2 SGB V wurde es durch eine Widerspruchsmöglichkeit ersetzt. Flankierend wird die Datenerhebungs- und -speicherungsbefugnis der gesetzlichen Krankenversicherungen nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V auf solche Sozialdaten erweitert, die zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, zur Information der Versicherten und zur Unterbreitung von Angeboten dienen. Ferner erlaubt § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gerügt

Der Beschwerdeführer wie der Antragsteller im Eilverfahren rügten eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass diese Datensammlung über die E-Patientenakte in Bezug auf die IT-Sicherheit nicht hinreichend abgesichert sei und zum Ziel von Hackerangriffen werde. Ferner führten die §§ 68b Abs. 2, Abs. 3, 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V dazu, dass immer aussagekräftigere Gesundheitsprofile erstellt werden könnten. Der Antragsteller moniert unter anderem die leichtere Datenauswertung und -nutzung nach Wegfall des Einwilligungserfordernisses als unverhältnismäßig.

BVerfG: Keine Grundrechtsbetroffenheit - Nutzung der E-Patientenakte freiwillig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer sei durch die Vorschriften zur Einführung der elektronischen Patientenakte nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Denn die Nutzung der E-Patientenakte sei gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 SGB V freiwillig. Damit habe der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt.

Antragsteller muss zunächst vor Fachgerichten klagen

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG ebenfalls abgelehnt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, zunächst bei den Sozialgerichten um Rechtsschutz im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage nachzusuchen. Die in den angegriffenen Vorschriften verankerten Datenverarbeitungsbefugnisse enthielten unbestimmte Rechtsbegriffe, von deren Auslegung entscheidend abhänge, inwiefern der Antragsteller rechtlich und tatsächlich beschwert sei. Damit seien gerade nicht nur spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern diesen vorgelagert zunächst Fragen der Auslegung des Fachrechts zu klären. Erst danach bestehe eine gesicherte Tatsachen- und Rechtsgrundlage, auf der über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen entschieden werden könne.

BVerfG, Beschluss vom 04.01.2021 - 1 BvR 619/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2021.