Verteilungsplan sah Erlösbeteiligung von Verlag vor
Die Beschwerdeführerin ist der C. H. Beck Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist die Verwertungsgesellschaft VG Wort. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde.
BGH erklärte Ausschüttungspraxis für unzulässig
Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 UrhG verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BeckRS 2016, 8171) die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfe die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG noch aus § 8 VerlG oder unionsrechtlichen Vorschriften.
Verlag rügte Verletzung seines Eigentumsrechts
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten war, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen nicht genüge. So habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Eigentumsrechts in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts nicht ausreichend dargetan.
Gesetzliche Vergütungsansprüche stehen ausschließlich dem Urheber zu
Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen, so das BVerfG. Dafür sei es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung könne die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.
Betroffenheit durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen nicht aufgezeigt
Soweit die Beschwerdeführerin mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst angreife, zeige sie nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sehe, und setze sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem Erwerb des Verlagsrechts bestanden hätten, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.
Möglichkeit abgeleiteter Ansprüche nicht dargelegt
Laut BVerfG hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich sei, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitere aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen könnten, habe sie nicht dargelegt.
Vergleichbarkeit mit Tonträger- und Filmherstellern nicht erörtert
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rüge, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, sei ihr Vortrag unsubstantiiert, so das BVerfG weiter. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar sei, und befasse sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen habe.
Unvertretbare Handhabung der Pflicht zur EuGH-Vorlage nicht dargetan
Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter dadurch entzogen wurde, dass der BGH die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegt habe. Wie das BVerfG ausführt, sei der Prüfungsmaßstab auf die Frage beschränkt, ob der BGH die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt habe. Dies sei hier der Fall. Aus dem BGH-Urteil gehe hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.