Verstoß gegen Klimaschutzgebot gerügt
Die Beschwerdeführenden rügten die Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland als unzureichend. Für einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verweisen sie "exemplarisch" darauf, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägung zwischen der Freiheit, ohne Tempolimit fahren zu können, und künftigen Freiheitseinbußen durch ungenügende CO2-Einsparungen im Verkehrsbereich getroffen habe.
BVerfG: Eingriffsähnliche Vorwirkung auf Freiheitsgrundrechte nicht dargelegt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Zwar gewinne das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gelte auch für den Gesetzgeber. Die Beschwerdeführenden legten aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, könne eine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht begründen. Die Beschwerdeführenden hätten schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.