Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt
Das VG war im zugrundeliegenden Fall unter Hinweis auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von der in früheren Entscheidungen vertretenen Position abgerückt, der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien stehe ein Abschiebeverbot entgegen. Die Kammer hat in der Tenorbegründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige für seinen Vortrag wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben und deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Weitergehende Rügen gingen ins Leere
Soweit er sich gegen die Abschiebehaft, gegen die ihn betreffende und trotz des verwaltungsgerichtlichen Verbots durchgeführte Abschiebemaßnahme sowie seine Haft in Tunesien wende, gingen seine Rügen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine veränderte Sachlage anknüpfenden neueren Beschlüsse des VG seien.
BVerfG, Beschluss vom 10.04.2019 - 2 BvR 10/19
Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2019.
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