BVerfG: Verfassungsbeschwerde des abgeschobenen Sami A. bleibt erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde des im Juli 2018 nach Tunesien abgeschobenen Sami A. gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bleibt erfolglos. Das VG hatte darin ein zuvor angenommenes Abschiebeverbot wieder aufgehoben. Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 10.04.2019 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden im Zusammenhang mit den Abschiebemaßnahmen und seiner Haft in Tunesien im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon nicht zur Entscheidung an (Az.: 2 BvR 10/19).

Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt

Das VG war im zugrundeliegenden Fall unter Hinweis auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von der in früheren Entscheidungen vertretenen Position abgerückt, der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien stehe ein Abschiebeverbot entgegen. Die Kammer hat in der Tenorbegründung ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige für seinen Vortrag wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben und deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Weitergehende Rügen gingen ins Leere

Soweit er sich gegen die Abschiebehaft, gegen die ihn betreffende und trotz des verwaltungsgerichtlichen Verbots durchgeführte Abschiebemaßnahme sowie seine Haft in Tunesien wende, gingen seine Rügen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine veränderte Sachlage anknüpfenden neueren Beschlüsse des VG seien.

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2019 - 2 BvR 10/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2019.

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