BVerfG-Urteil zum Atomausstieg vom Dezember 2016
Mit Urteil vom 06.12.2016 (NJW 2017, 217) hatte das BVerfG entschieden, dass die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Soweit die Einführung fester Abschalttermine einen Verbrauch der ursprünglich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente nicht sicherstelle und ein Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die gewährten Stromerzeugungskontingente vorgenommen worden seien, nicht vorgesehen sei, verstießen die Regelungen jedoch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, insoweit bis spätestens 30.06.2018 eine Neuregelung zu treffen.
BVerfG: Zwei Verfassungsbeschwerden betrafen inhaltsgleiche Grundrechtsrügen zum Atomausstieg
Die nunmehr entschiedenen Verfahren betrafen weitere Verfassungsbeschwerden der Energieversorger und ihrer Betreibergesellschaften, die sich gegen dieselben Regelungen richteten. Zwei dieser Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die über die im Urteil vom 06.12.2016 geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgingen. Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung lehnte das BVerfG ab.
Weitere Beschwerden trotz bereits erhobener Verfassungsbeschwerden eingelegt
In zwei weiteren Verfahren, die von den dortigen Beschwerdeführerinnen für erledigt erklärt worden waren, hat das BVerfG eine Auslagenerstattung ebenfalls abgelehnt. Die Auslagenerstattung scheide aus, weil alle Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz eingelegt hatten, obwohl für sie erkennbar gewesen sei, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben waren, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen würden.