Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg – Wilhelmshaven

Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt der Eisenbahnausbaustrecke Oldenburg - Wilhelmshaven ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete sie wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz für unzulässig, da nicht das Erforderliche für eine inhaltliche Befassung der Fachgerichte mit der verfassungsrechtlichen Frage veranlasst worden sei. Wesentliche Unterlagen und Erwägungen seien erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt und vorgebracht worden.

Unzureichender Schutz gegen Schienenlärm gerügt

Der von dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts erfasste Schienenstreckenabschnitt führt teilweise durch allgemeine Wohngebiete. In diesen liegen die Grundstücke der fünf Beschwerdeführenden. Sie beanstandeten im Kern einen aus ihrer Sicht unzureichenden Schutz gegen Schienenlärm. Unter anderem verstoße es gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass bei der Ermittlung der Lärmbelastung auch für die Nacht ausschließlich auf Mittelungspegel abgestellt werde. Maximalpegel würden bei Bewertung der Belastung außer Acht gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler.

Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege

In der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Immissionsgrenzwerte festgelegt, die der nach den Vorgaben der Verordnung berechnete Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Die Berechnung des Beurteilungspegels erfolgt für Schienenwege getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr). Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Schallimmissionen von Schienenwegen ist in Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03) festgelegt. Die Beurteilungspegel für Schienenlärm werden demnach durch einen äquivalenten Dauerschalldruckpegel errechnet, also einen über einen bestimmten Zeitraum gemittelten Schallpegel (Mittelungspegel). In den Mittelungspegel fließen Häufigkeit, Dauer und Stärke der einzelnen Schienenlärmschallereignisse ein.

BVerfG: Verstoß gegen Subsidiaritätsgrundsatz

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes genüge. Die Beschwerdeführenden hätten nicht das Erforderliche für eine inhaltliche Befassung des BVerwG mit der gegenständlichen verfassungsrechtlichen Frage veranlasst. Sie verträten die Ansicht, der Normgeber werde mit der fehlenden Berücksichtigung von Spitzenpegeln bei der Berechnung des nächtlichen Beurteilungspegels seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Ob eine Schutzpflichtverletzung vorliege, hänge jedoch davon ab, ob evident sei, dass dies zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist.

Keine Auseinandersetzung mit Einschätzung des BVerwG

Die Beschwerdeführenden hätten bereits das BVerwG in geeigneter Weise mit dieser Frage  befassen müssen. Sie hätten zur Begründung, dass die geltende Rechtslage untragbar sei, im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Vielzahl von Studien vorgelegt und erläutert, inwiefern diese ihre Einschätzung belegten. Im fachgerichtlichen Verfahren hätten sie nach Auffassung des BVerwG zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand jedoch keine (neuen) Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert. Mit dieser Einschätzung hätten sich die Beschwerdeführenden nicht substantiiert auseinandergesetzt und damit nicht dargelegt, dass ihre Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität genügt.

Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren unzureichend

Allerdings habe der Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht ausgereicht, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen. Soweit ersichtlich hätten sich die Beschwerdeführenden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich pauschal auf ältere Studien berufen, die sie zudem nicht beigelegt hätten. Das sei zur Erfüllung des Subsidiaritätserfordernisses nicht hinreichend gewesen, um das BVerwG mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Der Subsidiaritätsmangel lasse sich durch die Vorlage und Erläuterung weiterer Untersuchungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beheben, weil die vom Grundsatz der Subsidiarität bezweckte fachgerichtliche Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage nicht möglich war. Die Beurteilung, inwiefern die Nichtberücksichtigung von Spitzenpegeln bei der Berechnung des nächtlichen Beurteilungspegels für Schienenlärm nach aktueller Erkenntnislage zum Schutz der Gesundheit untragbar geworden sei, obliege zunächst der insoweit sachnäheren Fachgerichtsbarkeit.

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2022 - 1 BvR 1377/21

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2022.