Beschwerdeführer sehen Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt
In den beiden verhandelten Fällen waren die Patienten aus Bayern und Baden-Württemberg – einer stark betrunken und einer aggressiv – über mehrere Stunden ans Bett gefesselt worden. Die Betroffenen sehen in den Maßnahmen eine Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit der Person aus den Artikeln 2 und 104 GG. Ihrer Auffassung nach brauchen derartige freiheitsentziehende Maßnahmen die Zustimmung eines Richters.
Rechtslage uneinheitlich
Bisher gibt es nur in wenigen Ländern die Pflicht zu einer richterlichen Genehmigung für Fixierungen - auch nachträglich. In der Regel bestimmen Ärzte darüber, etwa in Baden-Württemberg. In Bayern soll im Sommer 2018 ein neues Gesetz beschlossen werden, dass den Richtervorbehalt enthält.
Ärztlicher Direktor: Fixierungen müssen in Notsituationen ohne vorherige richterliche Genehmigung möglich sein
Der Ärztliche Direktor des Isar-Amper-Klinikums in München, Peter Brieger, beschrieb in Karlsruhe den typischen Fall eines Patienten, der bereits fixiert von der Polizei in eine Klinik gebracht wird - weil er etwa Drogen wie Crystal Meth genommen hat. "Die sind aggressiv und entfesselt", berichtet Brieger. Das habe es so vor zehn Jahren noch nicht gegeben. Solche Patienten müssten fixiert werden. "Wenn ich eine Notsituation habe, habe ich keine Zeit zu warten", sagt der Ärztliche Direktor. Wo solle mitten in der Nacht ein Richter herkommen? Grundsätzlich setzten Pfleger und Ärzte aber immer zuerst auf Deeskalation.
Baden-württembergischer Sozialminister sieht Richtervorbehalt erfüllt
Der baden-württembergische Sozialminister Manne Lucha (Grüne) betonte, im Mittelpunkt des Landesgesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten stehe das Wohl der Patienten. Nach Auffassung der Landesregierung werde der Richtervorbehalt erfüllt. Sicherungsmaßnahmen innerhalb der geschlossenen Unterbringung seien nicht mehr als Freiheitsentziehung zu werten.