Tabakhersteller mit Verfassungsbeschwerde gegen Schockbilder und Aroma-Verbot gescheitert
schockbilder_zigarette_CR Monika Skolimowska dpa
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Aromen wie Menthol in Zigaretten und Feinschnitt-Tabak bleiben verboten, Schockbilder auf den Verpackungen bleiben Pflicht: Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.09.2020 die Verfassungsbeschwerde eines Tabakwarenherstellers gegen mehrere Tabakvorschriften für unzulässig erachtet. Eine Überprüfung der Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte komme nicht in Betracht, weil sie zwingendes Unionsrecht umsetzten.

Tabakwaren-Herstellerin rügte verschärfte Tabakvorschriften

Die Beschwerdeführerin, die Tabakwaren herstellt, wendete sich gegen mehrere Regelungen des am 20.05.2016 in Kraft getretenen Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung, die die Tabakrichtlinie 2014/40/EU (EUTPD II) in deutsches Recht umsetzen. Sie rügte insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG), die Verpflichtung zu gesundheitsbezogenen Warnhinweisen (§ 6 Abs. 1 TabakerzG, §§ 12 bis 16 TabakerzV) und das Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen oder Tabakerzeugnissen (§ 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG). Sie sah sich dadurch in mehreren Grundrechten verletzt. Außerdem machte sie geltend, infolge einer als verspätet gerügten Umsetzung der EUTPD II in nationales Recht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

BVerfG: Keine Überprüfung der angegriffenen Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sei unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der TabakerzV mit dem Grundgesetz rüge. Das BVerfG könne die angegriffenen Regelungen nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte überprüfen, da sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Soweit dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume verblieben, beträfen sie nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer.

Kein Weg über EuGH-Vorlage

Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten gehe auch die Anregung der Beschwerdeführerin ins Leere, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine EuGH-Vorlage mit dem Ziel der Ungültigerklärung des unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen. Es sei auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Unionsgrundrechte den vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Schutz zumal des Wesensgehalts der hier in Rede stehenden deutschen Grundrechte nicht generell verbürgen.

Als verspätet gerügte Umsetzung zwar überprüfbar

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde auch für unzulässig erachtet, soweit die Beschwerdeführerin rüge, die EUTPD-II hätte so rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, dass die Unternehmen die notwendige Umstellung der Produktionsabläufe vor Anwendung der Neuregelung ab dem 20.05.2016 hätten vornehmen können. Zwar sei die Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte eröffnet, weil die EUTPD-II insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Die Mitgliedstaaten seien unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, die Vorschriften zur Umsetzung der EUTPD-II schon vor deren Anwendbarkeit ab dem 20.05.2016 zu erlassen.

Grundrechtsverletzung aber nicht ausreichend dargetan

Eine Verletzung von Grundrechten sei jedoch nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan. Die Beschwerdeführerin zeige nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen bei einer frühzeitigen Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht vor dem 20.05.2016 hätten verhindert werden können. Zudem lege sie nicht dar, dass eine isolierte frühzeitige Teilumsetzung bereits hinreichend konkretisierter Vorgaben der EUTPD-II in deutsches Recht trotz der damit verbundenen Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre.

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2020.

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