Streit um "Aloha"-Tattoo bei der bayerischen Polizei geht weiter

Seit fast zehn Jahren kämpft ein bayerischer Polizist dafür, sich den Schriftzug "Aloha" auf den Unterarm tätowieren lassen zu dürfen – jetzt muss sein Anliegen zumindest noch einmal geprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht gab einer Verfassungsbeschwerde des Mannes teilweise statt, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht. Der Fall geht zurück an das Bundesverwaltungsgericht.

BVerwG entnahm Tattoo-Verbot unmittelbar aus Gesetz

Das BVerwG hatte im Mai 2020 geurteilt, dass Polizeivollzugsbeamte in Bayern nicht an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowiert sein dürfen. Das Beamtengesetz des Freistaats untersage dies unmittelbar (NVwZ 2020, 1526). Die Verfassungsrichter meinen nun: Das habe das BVerwG ins Gesetz hineingelesen, obwohl es dort gar nicht stehe. Tatsächlich heißt es in Artikel 75 nur, dass die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild treffen kann. Und weiter: "Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."

Regelungen in Bundesländern weichen voneinander ab

Die Bundesländer haben zu Tätowierungen bei der Polizei unterschiedliche Vorschriften. Seit einem Jahr gibt es auch eine Regelung im Bund. Dort heißt es jetzt im Beamtenstatusgesetz: "Das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert." Was das für den bayerischen Fall heißt, ist offen. "Ob danach insgesamt die Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätowierung gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegen, bedarf weiterer Klärung", schreiben die Verfassungsrichterinnen und -richter.

Tattoo zur Erinnerung an Flitterwochen auf Hawaii

Der Kläger hatte 2013 beim Polizeipräsidium Mittelfranken erfolglos eine Genehmigung für das Tattoo beantragt, seither beschäftigt der Streit die Gerichte. Der Schriftzug soll 15 mal sechs Zentimeter groß sein und den Mann an seine Flitterwochen auf Hawaii erinnern. "Das war ein traumhafter Urlaub", hatte er dem BVerwG geschildert. "Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt."

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2022 (dpa).