Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) und ihr Vorsitzender sehen neben dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien auch das Recht auf Gleichheit der Wahl verletzt. Die Union überschreite mit dem Direktwahlakt 2018 zum einen ihre Kompetenzen. Zum anderen berühre der Direktwahlakt 2018 das in Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik.
Das BVerfG sieht das anders. Aufgrund des Vortrags der PARTEI und ihres Vorsitzenden sei eine Verletzung der Regeln der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bereits im Ansatz nicht erkennbar. Soweit sie anführe, die Änderung des Direktwahlakts stelle eine Übertragung von Hoheitsrechten dar, der der Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG entgegenstehe, übersehe sie, dass durch die Änderung gar keine Hoheitsrechte übertragen werden. Vielmehr beruhe der Direktwahlakt 2018 auf der in Art. 223 Abs. 1 AEUV verankerten Kompetenz der EU zur Vereinheitlichung des Wahlverfahrens zum Europäischen Parlament.
Verfassungsidentität des Grundgesetzes gewahrt
Auch der Vortrag zur möglichen Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 79 Abs. 3 GG sei zu unsubstantiiert. An einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG seien hohe Anforderungen zu stellen. Die Norm gewährleiste, dass der Staat - auch bei der Mitwirkung an der europäischen Integration - die grundlegenden Werte der staatlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet.
Mit diesem Maßstab setzten sich die PARTEI und ihr Vorsitzender nicht auseinander. Aus ihrem Vortrag erschließe sich nicht, inwieweit die Zustimmung zu einer unionsrechtlichen Mindestsperrklausel im Hinblick auf die deutsche Verfassungsidentität, namentlich den von dieser umfassten Grundsatz der Demokratie, prinzipiell ausgeschlossen sein sollte. Die EU selbst sei dem Grundsatz der Demokratie verpflichtet und könne in diesem Rahmen das Wahlrecht zum EU-Parlament regeln.
Sperrklauseln seien dabei in vielen Mitgliedsländern als ein das System der Verhältniswahl ergänzendes Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt. Damit das Parlament seine Aufgaben wahrnehmen könne, müsse die Bildung handlungsfähiger Mehrheiten möglich sein. Dies werde mit einer wachsenden Zersplitterung des Parlaments, insbesondere durch den Einzug von Kleinstparteien, erschwert. Die PARTEI und ihr Vorsitzender hätten nicht dargelegt, warum eine unionsweite obligatorische Mindestsperrklausel im Umfang von 2% der abgegebenen gültigen Stimmen dazu kein sachgerechtes Instrument sei.