Brandschutzdienstleister rügte Verletzung der Berufsfreiheit
Die Beschwerdeführerin ist ein Brandschutzdienstleister mit dem Schwerpunkt auf der Übernahme von Werkfeuerwehraufgaben. Sie wendete sich gegen eine im Land Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2016 in Kraft getretene Vorschrift, nach der die Angehörigen einer Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören müssen, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Ende des Jahres 2016 eingelegten Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit. Die Vorgängervorschrift zu der angegriffenen Regelung war allerdings bereits zum 01.03.1998 in Kraft getreten.
BVerfG: Beschwerdefrist nicht eingehalten
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die Beschwerdefrist von einem Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) beginne bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat. Bleibe die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder werde sie rein redaktionell angepasst, setze kein neuer Fristlauf ein. Die Frist werde nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt.
Vorschrift lediglich redaktionell, nicht inhaltlich geändert
Laut BVerfG begann die Jahresfrist nach diesen Grundsätzen mit dem Inkrafttreten der angegriffenen Regelung zum 01.01.2016 nicht neu zu laufen. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der Neuregelung zwar den Wortlaut der Vorschrift gegenüber der Vorgängervorschrift aus dem Jahr 1998 geändert. Eine inhaltliche Änderung liege darin aber nicht. Die Ende des Jahres 2016 erhobene Verfassungsbeschwerde habe die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG daher nicht gewahrt. Selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift könne zwar dann erneut mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet werde, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können. Eine solche Änderung des gesetzlichen Umfelds liege hier jedoch nicht vor.