Im Herbst 2022 hatte der 20-Jährige gemeinsam mit anderen gegen die Rodung des Lohwaldes, eines besonders geschützten Bannwaldes nahe Augsburg, protestiert, der für die Erweiterung eines Stahlwerkes weichen sollte. Die Bezirksregierung hatte dafür eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Aktivisten hatten die Bezirksregierung von Schwaben "besetzt" und den damaligen Regierungspräsidenten auf Plakaten als korrupt bezeichnet. Sie hatten ihm vorgeworfen, den Lohwald für 250 Euro, die er von dem ihm freundschaftlich verbundenen Eigentümer des Stahlwerks erhalten haben soll, zu "verhökern".
Das AG Augsburg hatte Bosch wegen Hausfriedensbruchs und übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens nach Jugendstrafrecht zu einem Dauerarrest von drei Wochen verurteilt. Das LG Augsburg hatte die Verurteilung bestätigt.
Vorliegen einer Meinungsäußerung nicht genügend geprüft
Der junge Aktivist legte Verfassungsbeschwerde ein und erzielte einen Erfolg. Das BVerfG hob die beiden Instanzentscheidungen auf und verweis die Sache an das AG zurück (Beschluss vom 04.04.2024 - 1 BvR 820/24): AG und LG "gehen mit einer verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügenden Begründung vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus und verkürzen damit den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit", schrieben die Karlsruher Richter und Richterinnen. Beide Gerichten hätten die Äußerung nicht in den Kontext eingeordnet. Die Bezeichnung einer Person als korrupt könne abhängig vom Gesamtkontext auch eine Meinungsäußerung sein.
Das BVerfG betonte aber, dass damit nicht entschieden sei, ob die Aussage über den Regierungspräsidenten zulässig gewesen sei. Denn sollte es sich um eine Meinungsäußerung handeln, wäre eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich. Bislang sei der Tatbestand der Beleidigung nicht Teil des Verfahrens gewesen.
Nach Angaben von Klimaschützern saß Samuel Bosch seinen Arrest gerade ab und wurde nach der Entscheidung des BVerfG vorzeitig entlassen.