Brief angehalten
Ein Gefangener der Justizvollzugsanstalt Bützow, der sich sehr für seine Rechte engagierte, bekam einen Brief von der Redaktion der Gefangenenzeitung "der lichtblick" aus der JVA Tegel in Berlin. In dem Schreiben nahm der Absender unter anderem Bezug auf ein nicht näher beschriebenes Fehlverhalten unbenannter JVA-Beamter in Bützow. Der dort Inhaftierte war bereits einer umfassenden Postkontrolle nach § 34 StVollzG MV unterworfen worden - eine Maßnahme, um die vor Gericht gestritten wurde. Die Anstalt hielt den Brief an und teilte der Redaktion mit, dass das Schreiben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG MV "grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen" enthalte.
Anhalten konkreten Briefs gegenüber allgemeiner Postkontrolle
Der Bützower Insasse verlangte vom Landgericht Rostock die Feststellung, dass das Anhalten des Briefs rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe. Dieses verwies ihn auf das anhängige Verfahren wegen der Postkontrolle und wies seinen Antrag zurück - wegen der doppelten Rechtshängigkeit fehle es am Feststellungsinteresse. Das Oberlandesgericht Rostock schloss sich dieser Entscheidung an. Dagegen erhob der Gefangene Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht - mit Erfolg.
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt
Die Verfassungsrichter hoben beide Beschlüsse der Fachgerichte auf und verwiesen die Sache an das Landgericht zurück: Ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei erst dann gegeben, wenn der Vortrag des Antragstellenden vollumfänglich gewürdigt worden sei. Der Gefangene habe darauf hingewiesen, dass er sich mit dem Antrag gegen das Anhalten des Briefs von "der lichtblick" wehre - das ist den Karlsruher Richtern zufolge ein anderer Gegenstand als die bereits anhängige Klage gegen die generelle Überwachungsanordnung seiner Post. Die Auslegung des Verfahrensgegenstands, die das Rechtsschutzziel des Inhaftierten außer Betracht lasse, verletze sein Grundrecht auf effektive Rechtsschutzgewährung. Das Landgericht muss laut der 1. Kammer des 2. Senats die konkrete Anhalteverfügung hinsichtlich des Briefs aus Tegel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 StVollzG MV überprüfen. Es habe zu begründen, welcher Inhalt des Briefs welchen Tatbestand erfülle.