BVerfG: Rechtsanwalt scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlverfahren für Anwaltszulassung beim BGH

Ein Rechtsanwalt ist mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof richtete, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig gewesen, weil sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt habe (Beschluss vom 13.06.2017, Az.: 1 BvR 1370/16).

Beschwerdeführer wurde nicht in Wahlliste für Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH aufgenommen

Der Beschwerdeführer ist zugelassener Rechtsanwalt und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof teil. Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesjustizministerium zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des BGH sowie mittelbar gegen die §§ 164 bis 170 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.

BVerfG: Mögliche Verfassungswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht ausreichend dargelegt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer habe sie nicht hinreichend substantiiert begründet (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Das Wahlverfahren sei bereits mehrfach vom BVerfG überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wende, werfe er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gäben. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gelte, seien keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.

Mögliche verfassungswidrige Anwendung der Vorschriften über das Wahlverfahren ebenfalls nicht aufgezeigt

Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO rüge, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so das BVerfG. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG zeige der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert auf. Der Beschwerdeführer berücksichtige nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelange das zuständige Gericht zu einer Bestätigung der Wahl, habe das BVerfG neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehle bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des BGH und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Möglicher Verstoß gegen anwaltliche Selbstverwaltung durch Zusammensetzung des Wahlausschusses auch nicht dargetan

Laut BVerfG ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte beim BGH liege nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergebe sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO - neben dem BGH-Präsidenten - aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des BGH und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim BGH zuzüglich des BGH-Präsidenten. Diese Zahlen seien mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt gewesen seien, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2017.

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