Polizeihauptkommissarin rügte Pflicht zum Tragen eines Namensschildes
Eine Polizeihauptkommissarin in Brandenburg wandte sich gegen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG für Polizeivollzugsbedienstete geregelte Pflicht, bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen. § 9 Abs. 3 BbgPolG enthält eine Ausnahme von der namentlichen Kennzeichnung, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Eine Verwaltungsvorschrift, die auf Grundlage der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassen wurde, sieht die Befreiung einiger im Einzelnen aufgeführter Einheiten vor. Der Antrag der Polizeihauptkommissarin auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht war vom Polizeipräsidium abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen worden, ihre Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte sie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem beanstandete sie die Regelung zur Kennzeichnungspflicht als zu unbestimmt.
BVerfG: Höheres Risiko für Polizisten durch Namensschildpflicht im Vergleich zu anderen Beamten nicht dargelegt
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht substantiiert dargelegt. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter erst einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung "gegoogelt" oder anderweitig recherchiert werden. Die Beschwerdeführerin lasse allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern könne, die es erlaubten, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen zu ermitteln. Sie bleibe in der Beschreibung des Risikos, welchem sie sich durch die namentliche Kennzeichnungspflicht ausgesetzt sehe, pauschal. Sie setze sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, inwieweit sich hier eine Gefahr realisiere, die über das Risiko hinausgehe, dem sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt seien, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen. Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des BVerwG zur Zunahme von Angriffen auf Polizeivollzugsbedienstete nach Einführung der Kennzeichnungspflicht äußere, übergehe sie die Bindung des BVerwG an die tatsächlichen Feststellungen des OVG. Ihr weiterer Vortrag zur zunehmenden Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten bleibe unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit vorhandenen Statistiken und Erkenntnissen zur Kennzeichnungspflicht befasse.
Verweis auf Dienstnummernschild als milderes Mittel lässt bezweckte Bürgernähe der Polizei unberücksichtigt
Ihre Rüge, das Tragen eines Dienstnummernschildes stelle ein milderes Mittel im Vergleich zum Tragen eines Namensschildes dar, blende aus, dass durch die namentliche Kennzeichnungspflicht auch die Bürgernähe der Polizei gefördert werden solle. Sie setze sich nicht damit auseinander, dass mit einer bloßen Nummer oder anderweitigen Kennzeichnung dieses Regelungsziel ersichtlich nicht in gleicher Weise erreicht werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin die namentliche Kennzeichnungspflicht wegen unzureichender Schutzvorkehrungen als unverhältnismäßig moniere, hätte sie sich näher mit den Möglichkeiten auseinander müssen, ihre Daten durch eine Auskunftssperre im Melderegister oder durch Nutzung der Privatsphäreeinstellungen in sozialen Netzwerken selbst wirksam zu schützen. Auch soweit sie die Unbestimmtheit der Regelung rüge, weil die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nur durch Verwaltungsvorschrift geregelt seien, fehle es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen.