Polizei kesselte unfriedlichen Teil einer Blockupy-Demo zur Identitätsfeststellung ein
Der Beschwerdeführer nahm im Juni 2013 an einer Blockupy-Demonstration zum Thema "Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" in Frankfurt am Main teil. Einzelne Versammlungsteilnehmer hatten bereits vor Beginn des Aufzugs Vermummung angelegt. Nach Beginn des Aufzugs stellte sich ein Teil der Versammlung in einer U-Formation auf, die mit Hilfe von mitgebrachten Seilen und Holzstangen, Schutzschilden, zusammengeknoteten Transparenten und Regenschirmen nach außen abschirmt wurde. Im weiteren Verlauf der Demonstration wurden aus diesem Teil der Versammlung Pyrotechnik und mit Farbe gefüllte Flaschen und Beutel auf polizeiliche Einsatzkräfte geworfen. Um 12.49 Uhr stoppte die Polizei diesen Teil der Versammlung und trennte ihn von dem übrigen Aufzug ab, indem 943 Personen, darunter der Beschwerdeführer, durch einen sogenannten Polizeikessel eingeschlossen wurden. Im Einvernehmen mit der Versammlungsbehörde schloss die Polizei die Personen von der Versammlung aus.
Unschuldiger Beschwerdeführer konnte Kessel erst nach etwa fünf Stunden verlassen
Der Beschwerdeführer konnte die Einkesselung an einer der 15 – mit einer Videoüberwachung versehenen – Durchlassstellen nach Feststellung seiner Identität, Durchsuchung der mitgeführten Sachen und erkennungsdienstlicher Behandlung (Videografierung) gegen 17.30 Uhr verlassen. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde in der Folge eingestellt. Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung blieb ohne Erfolg. Anschließend legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
BVerfG: Einkesselung einer insgesamt unfriedlich erscheinenden Gruppe zulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Zwar erfordere der für Maßnahmen zur Identitätsfeststellung notwendige Verdacht einer Straftat (§ 163b Abs. 1 StPO) eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und müsse auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein. Nicht genügend für den Verdacht sei die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne oder eine Minderheit Gewalttaten begangen würden. Maßnahmen gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern seien allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.
Wegen zahlreicher Straftaten aus geschlossener Gruppe Verdacht auch gegen Beschwerdeführer
Laut BVerfG werden die fachgerichtlichen Entscheidungen diesen Maßgaben gerecht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Polizei einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder einer Gruppe als begründet ansieht, die sich aufgrund dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebt und aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Die zu diesem Teil des Aufzugs gehörenden Personen zeigten ein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erweckten den Eindruck der Geschlossenheit, sodass die Einsatzkräfte als Grundlage einer Identitätsfeststellung davon ausgehen hätten dürfen, dass Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten bestärkt würden.
Beschwerdeführer wurde nicht länger als erforderlich festgehalten
Auch die fachgerichtliche Feststellung, ein Festhalten des Beschwerdeführers sei allein bis zum Passieren einer der Video-Durchlassstellen und damit nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich erfolgt (§ 163c Abs. 1 Satz 1 StPO), begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so das BVerfG. Insbesondere habe die Polizei 15 Durchlassstellen eingerichtet, die die Feststellung der Identität von drei Personen pro Minute und noch vor Ort ermöglichten. Dabei hätten Teile der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Gruppe durch erhebliche körperliche Widerstandshandlungen gegen die eingesetzten Polizeikräfte selbst zu einer Verlängerung der Gesamtdauer der durchgeführten Maßnahmen beigetragen.
Unverzügliche richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung ausnahmsweise entbehrlich
Das BVerfG sieht die Grundrechte des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen auch nicht durch deren Annahme verletzt, eine unverzügliche Vorführung vor den Richter zum Zwecke der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung habe unterbleiben können. Im Fall einer Freiheitsentziehung, die nicht auf richterlichen Anordnung beruhe, sei die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Ausnahme von der Vorführpflicht für den Fall, dass bis zur Erlangung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit vergeht als bis zur Feststellung der Identität (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO), sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Identitätsfeststellung noch vor Ort mittels 15 Durchlassstellen für 943 Personen erfolgt sei, das Verlassen des Kessels sich also unmittelbar an die Identitätsfeststellung angeschlossen habe, habe von der Zulässigkeit einer Identitätsfeststellung vor Ergehen einer richterlichen Entscheidung ausgegangen werden dürfen.
Fachgerichte mussten polizeiliches Videomaterial nicht beiziehen
Die Fachgerichte hätten schließlich auch nicht dadurch gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG verstoßen, dass sie es unterlassen haben, das polizeiliche Videomaterial beizuziehen, so das BVerfG. Nach der nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung der Fachgerichte habe ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht daran scheitern müssen, dass dieser tatsächlich keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ausreichend sei insoweit bereits seine Zugehörigkeit zu einer sich vom übrigen Demonstrationsgeschehen deutlich abhebenden Gruppe gewesen, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen worden seien.