Den Beitrag hatte die politische Initiative auf ihrer Website unter dem Titel "Wie Profite aus dem Geschäft mit russischen Erdölprodukten in Potsdam angelegt werden" veröffentlicht. Das einstweilige Verbot mehrerer Äußerungen darin erließ das Landgericht Potsdam wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde monierte die Initiative, das LG habe entschieden, ohne eine von ihr im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegte Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen. Sie sah dadurch ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Das LG habe ihre prozessualen Rechte bewusst umgangen. Zeitgleich legte sie beim LG Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.
Bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte nicht dargelegt
Laut BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Initiative habe den Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht ausgeschöpft. Zwar könne ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Voraussetzungen dafür lägen aber nicht vor.
Zwar hätte die hinterlegte Schutzschrift berücksichtigt werden müssen. Ihre Außerachtlassung verletze das Recht der Initiative auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Allerdings sei ein solcher einzelner Verfahrensfehler regelmäßig nicht geeignet, ein bewusstes und systematisches Übergehen prozessualer Rechte von Verfahrensbeteiligten darzutun. Es verbleibe daher bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte.