Usmanow sieht sich durch die Durchsuchungsanordnung in mehreren Grundrechten verletzt, insbesondere in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG sowie – wegen Medienberichten nach der Durchsuchung – in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Laut BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde aber bereits offensichtlich unzulässig (Beschluss vom 14.11.2023 - 1 BvR 1498/23). So habe Usmanow hinsichtlich einer etwaigen Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG mit Blick auf die unklaren Besitzverhältnisse schon nicht dargelegt, dass die Yacht seiner "räumlichen Privatsphäre" zuzurechnen sei und er damit in seinem Wohnungsgrundrecht verletzt sein könnte. Außerdem hätte er dazu schon vor den Fachgerichten vortragen müssen, so dass auch den Anforderungen der materiellen Subsidiarität nicht genügt sei.
Soweit Usmanow sich durch Medienberichte nach der Durchsuchung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, hätte er zunächst bei den Fachgerichten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO stellen müssen, so das BVerfG. Da er dies nicht getan habe, habe er den Rechtsweg nicht erschöpft.
Die Durchsuchung der Yacht steht in Zusammenhang mit Sanktionen der Europäischen Union gegen russische Staatsangehörige – darunter auch Usmanow – in Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine. Wegen des Verdachts strafbarer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz hatte das AG München im September 2022 die Durchsuchung der Motoryacht angeordnet, die die Staatsanwaltschaft Usmanow wirtschaftlich zurechnete. Wie auch zahlreiche andere Oligarchen, hatte Usmanow gegen die EU-Sanktionen beim EuG geklagt. In einigen Fällen hat das EuG bereits entschieden, so wies es etwa die Klage von Roman Abramovich im Dezember ab.