NDR scheitert mit Verfassungsbeschwerde zur "Tagesschau"-App

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des Norddeutschen Rundfunks (NDR) rund um einen Streit um die "Tagesschau"-App nicht zur Entscheidung angenommen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Gerichts von Ende Februar hervor. Das Gericht begründete dies damit, dass die Beschwerde Darlegungsanforderungen nicht genüge und damit unzulässig sei.

Marktverzerrung wegen presseähnlichen Angebots?

Hintergrund ist ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen Verlagen und dem ARD-Sender um die App. Das Oberlandesgericht Köln hatte 2016 entschieden, dass die Ausgabe des Angebots der "Tagesschau"-App speziell vom Tag des 15.06.2011 zu presseähnlich war. Verlage hatten geklagt. Sie waren der Ansicht gewesen, die App habe ein zu umfangreiches Textangebot und verzerre den Markt, weil sie über den Rundfunkbeitrag finanziert werde.

Keine Entscheidung in der Sache

Der NDR teilte der Deutschen Presse-Agentur in einer Reaktion auf den Karlsruher Beschluss mit, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts aus dem Jahr 2016 gerichtet habe, in der wesentliche Aspekte der Rundfunkfreiheit unberücksichtigt geblieben seien. "Mit der Verfassungsbeschwerde sollte das Verhältnis von Rundfunk und Presse in der digitalen Welt ganz grundsätzlich geklärt werden." Das Karlsruher Gericht treffe mit der Nichtannahme keine Entscheidung in der Sache, sondern erkläre, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für das Klageverfahren mit einer Gesetzesänderung 2019 maßgeblich verändert hätten und dass aus diesem Grund die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden sei.

Zeitungsverleger werten Verfahrensausgang zu seinen Gunsten

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) sagte auf dpa-Anfrage, dass somit feststehe, dass presseähnliche Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Netz unzulässig seien. Es sei damit auch bestätigt, dass die Regeln im Medienstaatsvertrag zum Verbot presseähnlicher Angebote verfassungsgemäß seien. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2022 - 1 BvR 717/18

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2022 (dpa).