BVerfG bestätigt Ordnungsgeld für muslimischen Angeklagten wegen Nichtaufstehens zur Urteilsverkündung

Ein Muslim erhielt als Angeklagter in einem Strafverfahren ein Ordnungsgeld auferlegt, weil er sich zur Urteilsverkündung nicht erhoben hatte und wiederholt unentschuldigt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Durch das Ordnungsgeld sah er sich in seiner Glaubensfreiheit verletzt. Er argumentierte, er dürfe sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 08.11.2017 als offensichtlich unzulässig erachtet (Az.: 2 BvR 1366/17).

Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Glaubensfreiheit

Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben, und zudem zum wiederholten Male ohne ausreichende Entschuldigung deutlich verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Sein Verhalten begründete er damit, dass er sich aus religiösen Gründen nur für Allah erheben dürfe.

BVerfG: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei offensichtlich unzulässig. Denn der Beschwerdeführer habe den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht hinreichend dargetan, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hat.

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 - 2 BvR 1366/17

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2017.

Mehr zum Thema