BVerfG: MRT-Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte bleiben Radiologen vorbehalten

Die Beschränkung der Befugnis zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) für gesetzlich Krankenversicherte auf Radiologen ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.05.2018 entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung "MRT - fachgebunden" gegen die Versagung einer entsprechenden Genehmigung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine etwaige Ungleichbehandlung wäre jedenfalls gerechtfertigt, um die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu sichern (Az.: 1 BvR 3042/14).

Genehmigung für MRT-Leistungen an gesetzlich Versicherte versagt

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung "MRT - fachgebunden". Er beantragte bei der kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Widerspruch und Klage blieben letztlich erfolglos, das Bundessozialgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück. Mit der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.

BVerfG: Beschränkung gerechtfertigt, um wirtschaftliche Leistungserbringung zu sichern

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Laut BVerfG wäre eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls zur "Sicherung der Wirtschaftlichkeit" (§ 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V) gerechtfertigt. Diese sei für den Gesetzgeber ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einführung des § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V gewesen. Dadurch, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibe, solle der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung "MRT - fachgebunden" unterbunden werden, sich selber Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen.

Beschränkung zudem zur Qualitätssicherung gerechtfertigt

Die Vorschrift diene zudem - ebenso wie die Qualitätssicherungsvereinbarungen - durch die Konzentration der MRT-Leistungen der Qualitätssicherung, so das BVerfG weiter. Dabei sei es nicht entscheidend, ob im Einzelfall - wie vorliegend von dem Beschwerdeführer behauptet - eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten genüge es, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten. Durch die hinreichende Qualität der MRT-Leistungen sinke zudem die finanzielle Belastung der Krankenkassen, da die Gefahr unzureichender, zu wiederholender oder die Behandlung in eine falsche Richtung lenkender Untersuchungen minimiert wird. Die in den Qualitätssicherungsvereinbarungen aufgegriffene Differenzierung nach Facharztgruppen lasse sich auf § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V zurückführen und knüpfe an die diesbezügliche BVerfG-Rechtsprechung an. Angesichts des Stellenwertes, der der Facharztausbildung für die Berufsausübung zukomme, sei eine nach Facharztgruppen differenzierende Regelung nicht zu beanstanden.

Leistungsausschluss auch verhältnismäßig – Wirtschaftliche Fehlanreize anders nicht wirksam zu vermeiden

Der Leistungsausschluss ist laut BVerfG auch verhältnismäßig. Eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung "MRT - fachgebunden" liefe dem Mehraugenprinzip zuwider. Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie könnten wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden.

Nur Radiologen verfügen über die notwendigen Abrechnungskenntnisse

Darüber hinaus weist das BVerfG darauf hin, dass die Beschränkung der Behandlungsbefugnis auf Radiologen mit der Abrechnungsbefugnis einhergehe. Denn die Qualitätssicherungsvereinbarungen gingen von einer Gesamtbefugnis aus. Die dafür erforderlichen umfassenden Kenntnisse hätten nach dem Ausbildungsrecht jedoch allein Radiologen. Die Erweiterung auf die genannten Fachärzte wäre deshalb zu weitgehend. Sie beträfe wegen der Vielzahl der Fachärzte, die nicht Radiologen seien, auch nicht nur eine untergeordnete Gruppe.

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 - 1 BvR 3042/14

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2018.