Lehrer-Wohnung durfte nicht zur Ermittlung des Tagessatzes durchsucht werden

Die Wohnung eines verbeamteten Lehrers wurde durchsucht, um zur Bestimmung der Tagessatzhöhe in einem Strafverfahren wegen Beleidigung seine Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Das war im konkreten Fall unverhältnismäßig, entschied nun das BVerfG. Die Staatsanwaltschaft hätte mildere Mittel nutzen können.

Als die Polizei für die Durchsuchung anrückte, ließ der Lehrer sie in seine Wohnung und händigte ihr seine jüngsten Mitteilungen über seine Bezüge sowie seine Einkommensteuererklärung aus. Die Wohnung wurde daraufhin nicht weiter durchsucht. Das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Lehrer unter anderem, die Durchsuchung habe das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzt.

Staatsanwaltschaft hätte auch einfach fragen können

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Zwar sei die Durchsuchung nicht bereits deshalb unzulässig gewesen, weil lediglich die Einkommensverhältnisse des Lehrers ermittelt werden sollten. Sie sei aber unverhältnismäßig gewesen, weil es mildere, grundrechtsschonende Mittel gegeben habe (Beschluss vom 15.11.2023 - 1 BvR 52/23). Laut BVerfG hätte die Staatsanwaltschaft den Lehrer über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragen können – dadurch hätte sie wahrscheinlich die Informationen bekommen.

Sie hätte sich auch bei der Besoldungsstelle des Lehrers erkundigen können. Zwar erhalte sie dadurch nicht zwingend Informationen zu allen Einkünften. Das sei aber auch nicht notwendig, es genüge, wenn die Einkünfte geschätzt werden können. Durchsuchungen zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten seien daher grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn anhand der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel keine Schätzung möglich ist. Darüber hinaus hätte die Staatsanwaltschaft auch noch bei der BaFin Konten und Depots abfragen und anschließend bei den Banken anfragen können, so das BVerfG.

BVerfG, Beschluss vom 15.11.2023 - 1 BvR 52/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 15. Dezember 2023.