BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen Freihandelsabkommen CETA ab

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2016 erneut Eilanträge gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens CETA abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe die Bundesregierung die Maßgaben aus dem BVerfG-Urteil vom 13.10.2016 (BeckRS 2016, 52943), unter denen sie im Rat der Europäischen Union den Beschlussvorlagen der EU-Kommission zustimmen durfte, eingehalten (Az.: 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16 und 2 BvR 1482/16).

Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anwendung von CETA

Die Antragsteller wendeten sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem BVerfG-Urteil vom 13.10.2016 (BeckRS 2016, 52943), unter denen das BVerfG die Zustimmung der Bundesregierung im Rat der EU zu den Beschlussvorlagen der EU-Kommission zu CETA für verfassungsrechtlich vertretbar gehalten hat, eingehalten werden. So sei nicht sichergestellt worden, dass die nicht in die Zuständigkeit der EU fallenden Sachbereiche von der vorläufigen Anwendung von CETA ausgenommen seien.

BVerfG: Maßgaben des BVerfG durch Bundesregierung eingehalten

Das BVerfG hat die Eilanträge abgelehnt. Die Bundesregierung habe die vom BVerfG vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt. So habe sie keiner vorläufigen Anwendung von CETA in Bezug auf Sachmaterien zugestimmt, die im Urteil vom 13.10.2016 erwähnt seien. Auch werde die Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch die Kompetenzausstattung und das Verfahren des Ausschusssystems nicht berührt.

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2016 - 2 BvR 1444/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2017.

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