BVerfG lehnt NPD-Verbot ab - Länder-Antrag gescheitert

Die rechtsextreme NPD wird nicht verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es wies mit seinem Urteil vom 17.01.2017 den Verbotsantrag der Länder im Bundesrat ab. Die NPD verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. "Es fehlt aber derzeit an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln zum Erfolg führt." Eine ausführliche Darstellung der Urteilsgründe erfolgt bei uns im Lauf des Tages (Az.: 2 BvB 1/13).

Voßkuhle verweist auf andere "Reaktionsmöglichkeiten"

"Das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden", sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats weiter. Ein Parteiverbot sei jedoch "kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot". Voßkuhle wies ausdrücklich auf "andere Reaktionsmöglichkeiten" hin - etwa den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Dies habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der verfassungsändernde Gesetzgeber. Sollte die NPD in der Zukunft erstarken, bleibe es der Politik außerdem unbenommen, erneut ein Parteiverbot zu beantragen. Für solche Verfahren entwickelten die Richter in ihrem umfangreichen Urteil zeitgemäße Maßstäbe. Sie hatten erstmals seit mehr als sechs Jahrzehnten wieder über ein Parteiverbot zu entscheiden.

Bedeutung der NPD schwindet derzeit

Kritiker eines neuen Verbotsversuchs hatten von Anfang an vor den großen Risiken gewarnt. Denn die verfassungsrechtlichen Hürden für ein Parteiverbot sind hoch, und die NPD hatte zuletzt an politischer Bedeutung eingebüßt. Im September 2016 mussten die Rechtsextremen bei der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern ihre bundesweit letzten Landtags-Mandate abgeben. Seither ist die NPD nur noch auf kommunaler Ebene und mit einem Abgeordneten im Europaparlament vertreten. 

Auch zweites Verbotsverfahren nach 2003 endet mit Fehlschlag

Es ist bereits das zweite Mal, dass der Versuch, in Karlsruhe gegen die NPD vorzugehen, mit einem Misserfolg endet. Ein erstes Verfahren war 2003 geplatzt, weil ans Licht kam, dass die Partei bis in die Spitze mit Informanten des Verfassungsschutzes durchsetzt war. Bundesregierung und Bundestag, die das Verbot damals mit beantragt hatten, schlossen sich deshalb diesmal dem Bundesrat nicht an.

Letztes Parteiverbot mehr als 60 Jahre her

Einzig das Bundesverfassungsgericht ist befugt, ein Parteiverbot auszusprechen. Passiert ist das überhaupt erst zweimal, und das ist mehr als 60 Jahre her. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Die 1964 gegründete NPD hat bundesweit etwa 5200 Mitglieder. Ihre Hochburgen liegen in Ostdeutschland und dort insbesondere in Sachsen.

BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2017 (dpa).