BVerfG lehnt Eilantrag auf Konkretisierung des G20-Protestcamp-Beschlusses ab

Im Fall des im Hamburger Stadtpark geplanten Protestcamps gegen den G20-Gipfel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017 einen Eilantrag auf Klarstellung und Ergänzung seines Beschlusses vom 28.06.2017 (BeckRS 2017, 114648) abgelehnt. Es sei dem Antragsteller zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Laut Antrag sollte das BVerfG der Versammlungsbehörde konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen (Az.: 1 BvR 1387/17).

Antragsteller begehrte Klarstellung und Ergänzung des G20-Protestcamp-Beschlusses

Mit Beschluss vom 28.06.2017 (BeckRS 2017, 114648) hatte das BVerfG einem Eilantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und der Stadt Hamburg aufgegeben, über die Duldung des im Stadtpark geplanten Protestcamps versammlungsrechtlich zu entscheiden. Laut Antragsteller teilten ihm die Vertreter der Versammlungsbehörde im Rahmen eines versammlungsbehördlichen Kooperationsgesprächs mit, im geplanten Protestcamp dürfe nicht genächtigt werden, Küchen würden nicht zugelassen und nur einige Toiletten erlaubt. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim BVerfG, den Beschluss vom 28.06.2017 hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das Protestcamp klarzustellen und zu ergänzen.

BVerfG: Subsidiaritätsprinzip nicht beachtet

Laut BVerfG ist der Antrag auf Klarstellung und Ergänzung als Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auszulegen. Eine solche komme nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. Dies sei hier nicht der Fall.

BVerfG kann gebotenen Ausgleich nicht selbst herstellen

Wie das BVerfG ausführt, sei nach dem Beschluss vom 28.06.2017 ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermögliche, andererseits aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindere und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering halte. Dieser Ausgleich könne grundsätzlich nicht durch das BVerfG selbst hergestellt werden, sondern verlange eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen vor Ort.

Nachsuchen um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zumutbar

Gelinge dieser Ausgleich nicht im Rahmen der Kooperation zwischen den Beteiligten, sei er - gegebenenfalls auf der Grundlage behördlicher Entscheidungen - vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Hamburger Verwaltungsgerichte hätten hierzu im Rahmen des G20-Gipfels einen besonderen versammlungsrechtlichen Eildienst eingerichtet.

BVerfG, Beschluss vom 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2017.

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