BVerfG: Keine grundrechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt
Die Richter begründen ihren Beschluss damit, dass Verfassungsbeschwerden gegen das Abkommen von vornherein unzulässig wären. Der Migrationspakt enthalte lediglich politische Selbstverpflichtungen und entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die Kläger könnten deshalb gar nicht in grundrechtlich geschützten Interessen betroffen sein.
Abkommen enthält globale Leitlinien für internationale Migrationspolitik
Der UN-Migrationspakt war am 10.11.2018 von Delegationen aus mehr als 150 Staaten bei einer Konferenz im marokkanischen Marrakesch angenommen worden. Darin sind erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet. In Deutschland hatte die AfD vor einem Verlust nationaler Souveränität und einer “Beschleunigung und Vervielfachung der Zuwanderung“ gewarnt.