BVerfG lehnt Eilanordnung gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ab
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu einer "einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" vorläufig auszusetzen.

Eilverfahren mit Zwischenregelung

Der für den Komplex zuständige Erste Senat unter Gerichtspräsident Stephan Harbarth hat die Impfpflicht, die ab Mitte März gelten soll, noch nicht umfassend geprüft. Das passiert erst im Hauptverfahren, das aber auch mit hoher Priorität behandelt werden dürfte. Im Eilverfahren nahmen die Richterinnen und Richter zunächst eine Folgenabwägung vor und trafen eine Regelung für die Zwischenzeit, bis die eigentliche Entscheidung getroffen ist. Die Verabschiedung der Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat Mitte Dezember vergangenen Jahres hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst. Bis 03..02.2022 waren bereits 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern eingegangen, viele davon mit Eilanträgen. Für ihre Entscheidung haben die Richter ein Musterverfahren ausgewählt.

BVerfG äußert Zweifel an doppelter dynamischer Verweisung

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet nach der Begründung des BVerfG zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestünden aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweise, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweise. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibe jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

Keine einstweilige Anordnung

Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertige den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwögen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären. Werde die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gölten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstelle. Müssten die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machten, so müssten sie, wenn beantragt sei, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben. Gemessen an diesen strengen Anforderungen habe der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.

Zielsetzung der "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, die ein besonders hohes Risiko haben, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Sie gilt für Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, für Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. Sie alle müssen bis 15.03.2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16.03.2022 von vornherein. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme. Fehlt der Nachweis, muss das Gesundheitsamt informiert werden, um den Fall zu untersuchen. Es kann dem Betroffenen dann verbieten, die Einrichtung zu betreten oder seine Tätigkeit weiter auszuüben.

Viel Wirbel auch jenseits der Gerichte

Die Karlsruher Entscheidung fällt in eine Woche, in der es wegen der Impfpflicht ohnehin hoch herging. Am Montag hatte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) angekündigt, den Vollzug zunächst auszusetzen, weil viele Fragen ungeklärt seien. Inzwischen scheinen sich die Wogen etwas zu glätten. Aber auch von anderer Seite hatte es zuletzt Bedenken gegeben, dass die Prüfung der einzelnen Fälle kaum zu leisten sei. Außerdem wird befürchtet, dass die Durchsetzung zu große Lücken beim Pflegepersonal reißt. "Genau genommen gibt es doch keine andere Wahl, als im Zweifelsfall ungeimpfte Pflegekräfte weiter arbeiten zu lassen", sagte die Präsidentin des Deutschen Pflegerates, Christine Vogler, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Freitag). "Darüber müssen wir offen reden, ohne dass gleich der Vorwurf laut wird, wir würden ungeimpftes Personal schützen." Der Ärzteverband Marburger Bund forderte, dass über die Umsetzung der Pflicht beim kommenden Treffen von Bund und Ländern beraten wird: "Anstatt über viele Lockerungen zu sprechen, sollte die Ministerpräsidentenkonferenz in der nächsten Woche viel dringender klären, wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht umgesetzt wird", sagte die Verbandsvorsitzende Susanne Johna dem RND. Es sei undenkbar, dass die Gesundheitsämter eine Ermessensentscheidung ohne klare Richtlinien vornehmen müssten.

BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2022 (ergänzt durch Material der dpa).