Lebensverlängerung als Schaden?
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Wird eine lebensverlängernde Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen fortgesetzt, kann dies grundsätzlich als Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts Schadenersatzansprüche auslösen. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die Lebenserhaltung nicht als absoluter Wert angesehen werden darf. Im vorliegenden Fall sei für den Bundesgerichtshof aber schon nicht ersichtlich gewesen, dass wirklich ein Wunsch zu sterben vorlag.

Unnötiges Leiden?

Der Sohn eines 2011 verstorbenen Patienten hatte Schadenersatzansprüche für seinen Vater eingeklagt. Dieser hatte an Demenz gelitten und stand seit 1997 unter Betreuung eines Anwalts. Mit dessen Zustimmung wurde der Senior ab 2006 künstlich ernährt. Etwa zwei Jahre später war dann auch keine Verständigung mit ihm mehr möglich. Hinzu kamen eine Reihe weiterer Erkrankungen. Schließlich wurde im Oktober 2011 entschieden, eine Lungenentzündung nicht mehr intensivmedizinisch zu behandeln. Nach Ansicht des Erben war die weitere künstliche Ernährung seit 2010 behandlungsfehlerhaft; sie habe auch das Persönlichkeitsrecht seines Vaters verletzt. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Es ließ sich auch nicht klären, ob der Mann einen Abbruch der Behandlung gewollt hätte. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München sprach dem Sohn des Verstorbenen ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zu. Diese Entscheidung hatte beim BGH keinen Bestand, und auch die Verfassungsbeschwerde änderte nichts daran.

Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts

Die 3. Kammer des Ersten Senats äußerte bereits Zweifel, ob der Sohn die Verfassungsbeschwerde zum Schutz der Grundrechte des Verstorbenen hätte erheben dürfen. Grundsätzlich handele es sich um höchstpersönliche Rechte. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hob sie hervor, dass hier nicht Forderungen verfolgt würden, die der Vater bereits zu Lebzeiten erhoben hätte.

Gleichwohl bewerteten die Verfassungsrichter die Entscheidung des BGH auch inhaltlich. Die starke Betonung der Bedeutung des Lebens könne Zweifel daran wecken, ob das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinreichend beachtet worden sei. Hierauf beruhe die Entscheidung aber nicht, da nicht feststellbar gewesen sei, dass der Mann wirklich habe sterben wollen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass der BGH die Frage offengelassen habe, ob das Persönlichkeitsrecht bei einer ungewollten Lebenserhaltung verletzt sein könnte. Einen grundsätzlichen Ausschluss einer solchen Haftung bedeutet dies laut den Verfassungsrichtern nicht. Auch sonst bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Kammer wies dabei darauf hin, dass die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts nicht zwingend bedeute, dass jeglicher zivilrechtlich einklagbare Schaden anerkannt und finanziell entschädigt werden müsse.

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - 1 BvR 1187/19

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 30. November 2022.