BVerfG bestätigt Kriterien für Anrechnung elterlichen Einkommens bei Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe

Die Kriterien für die Anrechnung elterlichen Erwerbseinkommens bei der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2018 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Auszubildenden nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1223/18).

Beschwerdeführerin begehrte Berufsausbildungsbeihilfe

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe gemäß §§ 56 ff. SGB III. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Nach § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III wird das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist.

Zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigendes anrechenbares Einkommen der Eltern zu berücksichtigen?

Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Anderenfalls bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch. Ihre Klage vor den Sozialgerichten blieb erfolglos. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein.

BVerfG: Einfachgesetzliche Lage ungenügend berücksichtigt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin habe die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhielten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist.

Gefährdungskriterium rechtfertigt Ungleichbehandlung

Zu einer Ungleichbehandlung, wie die Beschwerdeführerin sie behaupte, komme es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist. Laut BVerfG rechtfertigt das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung jedenfalls diese Ungleichbehandlung. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwieweit dieses Kriterium als Differenzierungskriterium ungeeignet sei.

BVerfG, Beschluss vom 13.11.2018 - 1 BvR 1223/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2019.

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