Grundsatz der Versammlungsfreiheit
Das Grundgesetz garantiert in Art. 8 GG "das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln". Das Versammlungsgesetz schreibt aber vor, dass "Versammlungen unter freiem Himmel" mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen. Die "Spaziergänge" von Gegnern der Corona-Maßnahmen sind oft nicht angemeldet, obwohl es vorher Aufrufe gibt. Die Behörden sehen darin den Versuch, Auflagen zu vermeiden und keine Verantwortlichen benennen zu müssen. Wie etliche andere Kommunen auch hatte die Stadt Freiburg am 07.01.2022 vorbeugend eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum Monatsende wieder außer Kraft treten sollte. Darin wurden "alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen" untersagt. Der Kläger war dagegen erfolglos mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vorgegangen.
BVerfG: Verbote nicht "offensichtlich fehlsam"
Deren Entscheidungen seien nicht "offensichtlich fehlsam", schreiben die Verfassungsrichter. Es sei "eine naheliegende Feststellung", dass hier Auflagen umgangen werden sollten. Die Gerichte hätten auch annehmen dürfen, dass die Initiatoren und Teilnehmer solcher "Spaziergänge" überwiegend nicht bereit seien, Schutzmasken zu tragen oder Abstände einzuhalten. Der Kläger hatte auch deshalb das Nachsehen, weil eine "grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung" durch die Gestaltung als "Spaziergang" "gezielt verunmöglicht worden ist", wie es hieß. Dies sei dem Kläger auch "offensichtlich bewusst" gewesen. Die Klärung der Frage, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann, bleibe aber dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss, der am Montagnachmittag veröffentlicht wurde.