Bei Demo Pullover mit Aufschrift "FCK BFE" getragen
Der Beschwerdeführer gehört zur "linken Szene" und geriet wiederholt mit der örtlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei aneinander. Anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte er gemeinsam mit anderen Personen vor dem Gerichtsgebäude. Dabei war ihm bewusst, dass Mitglieder der örtlichen BFE anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Er trug einen Pullover mit der Aufschrift "FCK BFE" ("Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit") gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Unter dem Pullover trug er noch ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift, das nach der Beschlagnahme des Pullovers zum Vorschein kam.
Wegen Beleidigung zu Geldstrafe verurteilt
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen. Angesichts der Vorgeschichte war das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handelt. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Die dagegen eingelegte Sprungrevision des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.
BVerfG: Wegen Vorgeschichte erkennbarer Bezug auf örtliche BFE
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sei jedenfalls unbegründet. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die strafgerichtliche Verurteilung sei gerechtfertigt. Auslegung und Anwendung des § 185 StGB durch die Fachgerichte begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese hätten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet. Das AG habe insbesondere unter Berücksichtigung der gerade die örtliche BFE betreffenden Vorgeschichte annehmen dürfen, dass sich die Äußerung auf die spezifische örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit und deren Beamte bezieht.
In früheren "ACAB"- und "FCK CPS"-Fällen keine hinreichende Individualisierung
In vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren habe es bei den herabsetzenden Botschaften "ACAB" ("all cops are bastards") und "FCK CPS" ("fuck cops") an ausreichenden strafgerichtlichen Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung dieser Äußerungen gefehlt. In diesen Fällen habe es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit gegeben. Ein planvolles, bestimmte Beamte herabsetzendes Vorgehen sei aus den Feststellungen nicht erkennbar gewesen. Die Botschaften hätten daher auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv "Polizei" im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstanden werden können. Ein Unterschied ergebe sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE - auch ohne den Ortszusatz - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar sei als der Begriff "cops". Bei Letzterem sei nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.