Körperschaftssteuer: Übergangsregelung zu Systemwechsel teilweise verfassungswidrig
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Regelung zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren aus dem Jahr 2001 teilweise gekippt. Sie verletze das Eigentumsrecht und benachteilige Unternehmen ohne rechtfertigenden Grund, da sie bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe. Der Gesetzgeber muss diesen Verfassungsverstoß nun bis Ende des Jahres rückwirkend beseitigen.

Wechsel von Anrechnungs- zu Halbeinkünfteverfahren

Beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren für die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften im Jahr 2001 sollte durch Übergangsvorschriften sichergestellt werden, dass unter dem Anrechnungsverfahren, das zwischen Tarif- (zuletzt 40%) und Ausschüttungsbelastung (zuletzt 30%) differenzierte, angesammeltes Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt. Dazu dienten Übergangsvorschriften. Eine der Übergangsvorschriften rügte die Beschwerdeführerin, eine Bank, als verfassungswidrig, weil sie in bestimmten Fällen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe. Das BVerfG hatte diese Regelung 2009 schon einmal beanstandet, 2010 wurde sie überarbeitet. Die Beschwerdeführerin sah durch die Neufassung weiterhin eine Benachteiligung gegenüber anderen Körperschaften gegeben, die ihr Körperschaftsteuerminderungspotential vollständig realisieren könnten.

BVerfG: Übergangsregelung teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat auch die Neufassung (§ 36 Abs. 4 KStG in der Fassung von § 34 Abs. 13f KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010) zum Teil wegen Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gekippt. Das unter dem Anrechnungsverfahren angesammelte Körperschaftsteuerminderungspotenzial unterfalle in dem Umfang, in dem es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar gewesen sei, dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. In das im Zeitpunkt des Systemwechsels zwischen Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren bestehende Körperschaftsteuerminderungspotential greife die monierte Regelung bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur nachteilig ein.

Regelung unverhältnismäßig

Der Gesetzgeber sei bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets zwar befugt, in die nach früherem Recht entstandenen Rechte einzugreifen, soweit dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt sei. Daran fehle es aber. Denn zum Abbau der mit dem Systemwechsel überflüssigen Eigenkapitalgliederung und zur Vereinfachung des Körpersteuerrechts - legitime (Zwischen-)ziele des Gesetzgebers - sei die Regelung (Außerachtlassung des Teilbetrags EK 04 in der Verrechnungsregel) und der damit bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur einhergehende Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Ferner moniert das BVerfG einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Unternehmen würden ohne einleuchtenden Grund ungleich behandelt.

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023.