Während Auslandsaufenthalts freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
Die 1939 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit 2004 Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit wurde ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.
EuGH-Rechtsprechung nicht übertragbar
Nach Auffassung der Richter hat die Beschwerdeführerin sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung im Ausland zurückgelegter Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das BVerfG habe ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme sei. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel‑Albert (NZS 2012, 935) gebe keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat bestehe nicht.